1 Allgemeines
Rz. 1
Durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde zum 1.1.2002 der bisherige Satz 1 auf die neuen Sätze 1 und 2 aufgeteilt und um eine Klarstellung ergänzt.
Abs. 2 trifft eine Sonderregelung zur Berücksichtigung von Nebeneinkommen in der Alhi. Damit erfasst die Überschrift nicht alle Regelungsinhalte. § 202 entspricht im Übrigen § 134 Abs. 4 Satz 3 AFG, wonach die Sonderregelung des § 142 Abs. 2 (vgl. § 118 Abs. 2 AFG) zum Ruhen des Anspruchs auf Alg auf die Alhi nicht anzuwenden ist.
Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde Abs.2 der Vorschrift rückwirkend zum 1.1.2001 an die Änderung des § 142 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1.1.2001 (Einfügung des § 142 Abs. 2 Satz 2) angepasst.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufforderung zur Rentenbeantragung
Rz. 2
Mit der Vorschrift wird dem Prinzip der Nachrangigkeit der Alhi, die aus Steuermitteln finanziert wird, Rechnung getragen. Alhi soll längstens gezahlt werden, bis der Leistungsempfänger eine ungekürzte Altersrente beanspruchen kann. Der Leistungsempfänger wird also nicht gezwungen, eine Rente vorzeitig mit Einbußen bei der Rentenhöhe zu beantragen. Es ist aber ohne Belang, ob die Rente niedriger als die bezogene Alhi ist. Dies hat der Gesetzgeber mit der Änderung der Vorschrift durch das Job-AQTIV-Gesetz ausdrücklich klargestellt. Damit wurde auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.7.2000, B 7 AK 42/99 R) reagiert, das die Arbeitsverwaltung verpflichten wollte, bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung auch die Rentenhöhe zu beachten. Bei einer Rente, die niedriger als die Alhi gewesen wäre, wäre demnach eine entsprechende Aufforderung nicht möglich gewesen.
Rz. 3
§ 202 ist gegenüber § 428 nachrangig. Wird die Leistung unter erleichterten Voraussetzungen gewährt, richtet sich die Verpflichtung zur Beantragung der Rente ausschließlich nach § 428.
2.1.1 Zeitpunkt des Rentenantrags
Rz. 4
Zur Entlastung der Rentenkassen wird seit 1997 die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI, bis 31.12.1999: § 38 SGB VI) monatlich schrittweise von den vormals geltenden 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben (§ 237 SGB VI, bis 31.12.1999: § 41 Abs. 1 SGB VI). Beginnend mit dem Geburtsmonat Januar 1937 erhöht sich mit jedem weiteren Monat das Eintrittsalter in die ungekürzte Rente ebenfalls um einen Monat. Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt dann ab dem Geburtsmonat Dezember 1941 und später.
Rz. 5
Die bislang den Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewährende Rente (Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI, bis 31.12.1999: § 39 SGB VI) wird ab dem Jahr 2000 nach demselben Modus ab dem Geburtsmonat Januar 1940 erst ab einem höheren Eintrittsalter ungekürzt gezahlt (§ 237a SGB VI, bis 31.12.1999: § 41 Abs. 2 SGB VI). Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt dann ab dem Geburtsmonat Dezember 1944 und später.
Rz. 6
Arbeitslose, die die Voraussetzungen der vorgenannten Renten nicht erfüllen, können die später einsetzende Rente für langjährig Versicherte unter den Voraussetzungen des § 236 SGB VI (bis 31.12.1999: § 36 SGB VI) beanspruchen. Der Bezug der ungekürzten Rente, der bislang ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich war, wird seit dem Jahr 2000 in gleicher Weise wie bei den anderen Rentenarten hinausgeschoben (§ 236 Abs. 1 SGB VI, bis 31.12.1999: § 41 Abs. 3 SGB VI).
2.1.2 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Rz. 7
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird bei folgenden nach 1940 geborenen Arbeitslosen die Altersgrenze für die ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in geringerem Umfang angehoben (§ 237 Abs. 4 SGB VI):
a) |
bis zum 14. Februar 1941 Geborene,
aa) |
die am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder |
bb) |
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 ausgesprochenen Kündigung oder einer vor diesem Termin abgeschlossenen Vereinbarung (auch Befristungsvereinbarung) beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, |
|
b) |
bis zum 14. Februar 1944 Geborene, die aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 genehmigten Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind. |
2.1.3 Altersrente für Frauen
Rz. 8
Bei der Altersrente für Frauen erfasst die Vertrauensschutzregelung (§ 237a SGB VI) Arbeitslose, die
a) |
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
aa) |
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder |
bb) |
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung (auch Befristungsvereinbarung), die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist oder |
|
b) |
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 7. Mai 1996 genehmi... |