Rz. 4

Zur Entlastung der Rentenkassen wird seit 1997 die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI, bis 31.12.1999: § 38 SGB VI) monatlich schrittweise von den vormals geltenden 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben (§ 237 SGB VI, bis 31.12.1999: § 41 Abs. 1 SGB VI). Beginnend mit dem Geburtsmonat Januar 1937 erhöht sich mit jedem weiteren Monat das Eintrittsalter in die ungekürzte Rente ebenfalls um einen Monat. Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt dann ab dem Geburtsmonat Dezember 1941 und später.

 

Rz. 5

Die bislang den Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewährende Rente (Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI, bis 31.12.1999: § 39 SGB VI) wird ab dem Jahr 2000 nach demselben Modus ab dem Geburtsmonat Januar 1940 erst ab einem höheren Eintrittsalter ungekürzt gezahlt (§ 237a SGB VI, bis 31.12.1999: § 41 Abs. 2 SGB VI). Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt dann ab dem Geburtsmonat Dezember 1944 und später.

 

Rz. 6

Arbeitslose, die die Voraussetzungen der vorgenannten Renten nicht erfüllen, können die später einsetzende Rente für langjährig Versicherte unter den Voraussetzungen des § 236 SGB VI (bis 31.12.1999: § 36 SGB VI) beanspruchen. Der Bezug der ungekürzten Rente, der bislang ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich war, wird seit dem Jahr 2000 in gleicher Weise wie bei den anderen Rentenarten hinausgeschoben (§ 236 Abs. 1 SGB VI, bis 31.12.1999: § 41 Abs. 3 SGB VI).

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