Rz. 9
Der Alhi-Empfänger, bei dem eine ungekürzte Altersrente in Betracht kommt, wird kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur Rentenantragstellung aufgefordert. Die Antragstellung hat er innerhalb eines Monats nachzuweisen. Nach einem Urteil des BSG vom 27.7.2000, B 7 AL 42/99 R, hat das Arbeitsamt bei der Entscheidung, ob der Alhi-Empfänger zur Rentenantragstellung aufgefordert wird, Ermessen auszuüben, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Ein solcher sei stets gegeben, wenn die zu erwartende Altersrente niedriger als die zu zahlende Arbeitslosenhilfe ist. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, der typisierend davon ausging, dass der Lebensunterhalt des Betroffenen durch die Altersrente sichergestellt wird. So hat die seinerzeitige Bundesregierung zur Änderung der Vorgängervorschrift des § 134 AFG erklärt, dass der Grundsatz der Nachrangigkeit der Alhi gegenüber Versicherungsleistungen auch im Verhältnis zu den Renten wegen Arbeitslosigkeit verwirklicht werden soll (BT-Drs. 13/2898, S. 6). Die Alhi ist demnach unabhängig von der Höhe der Rente nachrangig. Wollte man den BSG folgen, müsste die Arbeitsverwaltung in jedem Einzelfall vor der Aufforderung zur Rentenbeantragung eine Rentenauskunft einholen (lassen), was mit hohem Verwaltungsaufwand bei Arbeitsämtern und Rentenversicherungsträgern verbunden wäre. Dieser wäre umso weniger zu rechtfertigen, als nur ein sehr geringer Teil der potenziellen Rentner eine Rente unterhalb der Alhi beziehen würde. Wurde die Rente beantragt, macht das Arbeitsamt beim Rententräger einen Erstattungsanspruch geltend. Wird die Rente bewilligt, erstattet der Rententräger dem Arbeitsamt bei Gleichwohlgewährung gem. § 125 Abs. 3 SGB III (im Übrigen § 103 SGB X) und § 335 Abs. 2 SGB III aus der Rentennachzahlung die Alhi bis zur Höhe des Nachzahlungsbetrages sowie Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum, in dem zunächst Alhi gezahlt worden ist.
Rz. 10
Weist der Alhi-Empfänger die Rentenbeantragung nicht bis zum Ablauf der Monatsfrist nach, wird die Leistung gem. § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung entzogen. Beantragt er dann die Rente, wird Alhi ab dem Tag der Nachholung gem. § 67 SGB I wiederbewilligt. War die Rente rechtzeitig beantragt und hat der Leistungsempfänger dies lediglich nicht nachgewiesen, wird die Alhi ab dem Tag der Entziehung wiederbewilligt. Teilt der Arbeitslose mit, dass er die Rente nicht beantragen wird, ruht der Anspruch auf Alhi bis zu dem Tag der Rentenantragstellung. Nimmt er seinen Rentenantrag zurück, muss er so behandelt werden, als hätte er ihn nicht gestellt; der Alhi-Anspruch ruht dann ebenso bis zum Tag der Antragstellung.