Rz. 7
Die Regelung betont den Nachrang des WAG gegenüber eigenen Regelungen der Arbeitsmarktpartner zum ganzjährigen Erhalt der Beschäftigung und der Verstetigung des Einkommens der Bauarbeiter. Das winterliche Baurisiko haben vorrangig die Arbeitgeber des Baugewerbes zu tragen. Die Arbeitnehmer müssen ebenfalls dazu beitragen, für sich ein ganzjähriges Einkommen zu sichern. Deshalb kommt die Gewährung von WAG, selbst wenn es durch eine Umlage der Bauarbeitgeber finanziert wird, nur in Betracht, wenn der Bauarbeiter zunächst Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung hat, die ihm das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit in angemessenem Umfang ersetzt. Die Abgrenzung zwischen der Vorausleistung und dem WAG nimmt § 211 Abs. 3 vor.
Rz. 8
Ein Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistung ist erschöpft, wenn dem Arbeitnehmer die tarifvertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich abgesicherten Ansprüche erfüllt worden sind. Auf die Bezeichnung der Leistung, z.B. Überbrückungsgeld oder Schlechtwetterlohn, kommt es nicht an.
Rz. 9
Grundsätzlich erwartet der Gesetzgeber, dass durch die Vorausleistung die ersten 100 witterungsbedingten Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit abgedeckt werden. Allerdings lässt er es genügen, wenn die Absicherung des Arbeitnehmers nur für die ersten 30 Ausfallstunden gewährleistet ist, sofern dem Arbeitnehmer das durch den Arbeitsausfall ausfallende Arbeitsentgelt in vollem Umfang ersetzt wird. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer aber zunächst ein etwa vorhandenes Arbeitszeitguthaben einsetzen, um weitere Ausfalltage (§ 211 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2), worunter mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit zu verstehen ist, zu überbrücken. Ob der Anspruch auf die Vorausleistung ausgeschöpft ist, richtet sich nicht nach der Erfüllung durch Zahlung, sondern nach den witterungsbedingten Ausfallstunden.
Rz. 10
Die Regelung ist in Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift zu sehen. Grundsätzlich soll nach dem Ende der Schlechtwetterzeit ein neuer Ausgleichszeitraum beginnen. Das bedeutet, dass der vorherige Ausgleichszeitraum abgeschlossen (ausgeglichen) worden ist und ab 1. April die Möglichkeiten genutzt werden, durch Mehrarbeit neues Guthaben für die nachfolgende Schlechtwetterzeit zu erarbeiten, aus dem die Winterausfallgeld-Vorausleistung finanziert werden kann. Insoweit verlangt die Regelung eine getrennte Betrachtung für jede Schlechtwetterzeit.
Rz. 11
Bis zum 31.10.1997 orientierten sich die betroffenen Regelungen jedoch am Kalenderjahr. Daraus sollen sich keine Nachteile für die Betriebe in Zweigen des Baugewerbes ergeben, die ihre Regelungen zur Winterausfallgeld-Vorausleistung auf das Kalenderjahr ausgerichtet haben. Abs. 1 Satz 3 gewährleistet, dass an diesen Regelungen festgehalten werden kann. Anspruch auf WAG besteht auch, wenn in diesen Fällen der Anspruch auf die Winterausfallgeld-Vorausleistung in den Monaten Januar bis März sowie November bis Dezember eines Kalenderjahres ausgeschöpft worden ist. Dadurch wird vermieden, dass der Arbeitnehmer, z.B. im Tarifbereich Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Arbeitszeitguthaben einsetzen muss, das er bereits für die nächste Schlechtwetterperiode angespart hat.
Der Bauarbeiter hat 2000 für die Schlechtwetterzeit im Kalenderjahr 2001 Vorarbeit im Umfang von 150 Arbeitsstunden geleistet.
Ende November 2001 sind seit Januar 2001 150 Arbeitsstunden in der Schlechtwetterzeit witterungsbedingt ausgefallen. Der Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistungen ist erschöpft.
Der Arbeiter kann nunmehr WAG erhalten, obwohl er noch ein Arbeitszeitguthaben von z.B. 50 Arbeitsstunden hat, die er im Sommer 2001 für witterungsbedingte Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit im Kalenderjahr 2002 vorgearbeitet hat.