Rechtsgrundlage
3. Unterabschnitt: Winterausfallgeld und ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
SGB III § 214 Winterausfallgeld
1 Allgemeines
Rz. 1
Abs. 2 Satz 1 zum 1.1.2002 ergänzt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).
In dieser Vorschrift werden die besonderen arbeitnehmerbezogenen positiven und negativen Anspruchsvoraussetzungen für das Winterausfallgeld (WAG) im Zusammenhang geregelt.
Wie im AFG-Recht wird WAG nur an Arbeitnehmer gezahlt, die versicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Einschränkung der Leistung bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, ist entfallen, da diese Arbeitnehmer – anders als in Fällen der Kurzarbeit – während eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls aufgrund tariflicher Regelungen keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
Abs. 1 Nr. 2 entspricht dem früheren § 81 AFG.
Wie im früheren Recht ist ein Anspruch auf WAG ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem witterungsbedingten Arbeitsausfall Anspruch auf Krankengeld hat.
Die getroffene Regelung, nach der durch die Zahlung von WAG nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden darf, entspricht der früheren Rechtslage.
Für die Bemessung des WAG finden die geänderten Bemessungsvorschriften für das Kug, nach denen auf den Entgeltausfall abgestellt wird, Anwendung. Die Einkommensverringerung, die der Arbeitnehmer bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall, für den er einen Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung hat, soll dagegen bei der Bemessung des WAG nicht berücksichtigt werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Winterausfallgeld (WAG)
Rz. 2
Das WAG ist eine lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegt. Für Zeiten des Bezuges von WAG hat der Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Nach Maßgabe des § 214a kommt eine Erstattung des arbeitgeberseitigen Beitragsaufwandes in Betracht. Neben den in § 214 genannten Voraussetzungen müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein.
Rz. 3
Soweit WAG nicht aus Versicherungsbeiträgen zur Arbeitsförderung gewährt wird, sondern von den zur Winterbauförderung zugelassenen Betrieben durch die Winterbau-Umlage finanziert wird, ist der Begriff Winterausfallgeld irreführend. An ihm ist festgehalten worden, weil Art und Umfang der Leistung dem beitragsfinanzierten WAG entsprechen.
2.2 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
2.2.1 Versicherungspflichtige Beschäftigung
Rz. 4
Die Regelung ist nicht eindeutig formuliert. Der Gesetzgeber will lediglich die versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in die Förderung mit WAG einbeziehen. Bei Beginn des Arbeitsausfalles übt der Bauarbeiter aber gerade keine Beschäftigung aus. Dies bleibt ohne Rechtsfolgen, weil ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis während eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls fortbesteht (§ 24 Abs. 3 Nr. 1). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Versicherungspflichtverhältnisses unmittelbar vor dem Arbeitsausfall.
Rz. 5
Geringfügig oder aus sonstigen Gründen versicherungsfrei Beschäftigte (z.B. berufsmäßig unständig Beschäftigte) sind vom WAG ausgeschlossen.
Rz. 6
Arbeitnehmer, die der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen – Poliere und Schachtmeister –, können kein WAG erhalten.
2.2.2 Winterausfallgeld-Vorausleistung
Rz. 7
Die Regelung betont den Nachrang des WAG gegenüber eigenen Regelungen der Arbeitsmarktpartner zum ganzjährigen Erhalt der Beschäftigung und der Verstetigung des Einkommens der Bauarbeiter. Das winterliche Baurisiko haben vorrangig die Arbeitgeber des Baugewerbes zu tragen. Die Arbeitnehmer müssen ebenfalls dazu beitragen, für sich ein ganzjähriges Einkommen zu sichern. Deshalb kommt die Gewährung von WAG, selbst wenn es durch eine Umlage der Bauarbeitgeber finanziert wird, nur in Betracht, wenn der Bauarbeiter zunächst Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung hat, die ihm das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit in angemessenem Umfang ersetzt. Die Abgrenzung zwischen der Vorausleistung und dem WAG nimmt § 211 Abs. 3 vor.
Rz. 8
Ein Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistung ist erschöpft, wenn dem Arbeitnehmer die tarifvertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich abgesicherten Ansprüche erfüllt worden sind. Auf die Bezeichnung der Leistung, z.B. Überbrückungsgeld oder Schlechtwetterlohn, kommt es nicht an.
Rz. 9
Grundsätzlich erwartet der Gesetzgeber, dass durch die Vorausleistung die ersten 100 witterungsbedingten Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit abgedeckt werden. Allerdings lässt er es genügen, wenn die Absicherung des Arbeitnehmers nur für die ersten 30 Ausfallstunden gewährleistet ist, sofern dem Arbeitnehmer das durch den Arbeitsausfall ausfallende Arbeitsentgelt in vollem Umfang ersetzt wird. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer aber zunächst ein etwa vorhandenes Arbeitszeitguthaben einsetzen, um weitere Ausfalltage (§ 211 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2), worunter mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit zu verstehen ist, zu überbrücken. Ob der Anspruch auf die Vorausleistung ausgeschöpft ist, richtet sich nicht nach der Erfüllung durch Za...