Rz. 14
Die Höhe des WAG entspricht der Höhe des Kug (§§ 178, 179), für die Einkommensanrechnung (§ 179) und die Leistungsfortzahlung (§ 172 Abs. 1) sind ebenfalls die Regelungen über das Kug anzuwenden.
Rz. 15
Durch WAG wird ein prozentualer Anteil des durch witterungsbedingten Arbeitsausfall entgangenen Lohnes ersetzt. Dieser Ausgleich beträgt 67 Prozent, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein nicht dauernd getrennt lebender und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte oder Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Kind i.S. des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 129.
Rz. 16
Der Lohnausfall wird nicht individuell, sondern als Nettoentgeltausfall pauschaliert bestimmt. Bei der Berechnung des Nettoentgeltausfalls werden aus dem Bruttoentgeltausfall nicht die individuell bei dem einzelnen Arbeitnehmer anfallenden gesetzlichen Abzüge berücksichtigt, sondern die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abgaben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich überhaupt – Beispiel Kirchensteuer – oder in diesem Umfang – Steuerfreibeträge, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung – angefallen wären. Zu dieser Problematik vgl. die Komm. zu § 136.
Rz. 17
Die Steuern werden pauschaliert nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte im jeweiligen Abrechnungszeitraum berücksichtigt. Dabei werden die einzelnen Lohnsteuerklassen in Leistungsgruppen umgesetzt (vgl. Komm. zu § 137).
Rz. 18
Der pauschalierte Nettoentgeltausfall ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Sollentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Mehrarbeit und ohne Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum bei Vollarbeit erzielt hätte, und dem Istentgelt, das dem tatsächlich erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt im Anspruchszeitraum einschl. etwaiger Mehrarbeitsentgelte entspricht.
Rz. 19
Soll- und Istentgelt werden zunächst brutto festgestellt. Entsprechend der Nettoentgeltersatzquote und der zugeordneten Leistungsgruppe können die Soll- und Istentgelte in der Tabelle zur Berechnung des WAG als Nettobeträge abgelesen werden. Die Differenz entspricht dem WAG.
a) |
Das Sollentgelt im Bauhauptgewerbe entspricht bei betrieblicher Arbeitszeitflexibilisierung nach dem BRTV Bau dem gleich bleibenden Monatslohn. |
b) |
Das Sollentgelt wird ohne den eingetretenen Arbeitsausfall und ohne eine etwaige Winterausfallgeld-Vorausleistung ermittelt. Maßgebend ist das fiktive Arbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall (und ohne Mehrarbeit). |
c) |
Bei Akkordlöhnern und Arbeitnehmern mit variablen Zulagen oder Zuschlägen geht die Agentur für Arbeit von dem durchschnittlichen Sollentgelt aus den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor dem ersten eine Winterausfallgeld-Vorausleistung auslösenden witterungsbedingten Arbeitsausfall aus. |
d) |
Das Istentgelt ist um das Arbeitsentgelt zu erhöhen, das aus anderen als witterungsbedingten Gründen ausgefallen ist, z.B. bei Entgeltersatzleistungen oder unentschuldigtem Fehlen. |
e) |
Das Istentgelt ist um das Entgelt zu erhöhen, das der Arbeitnehmer für Ausfalltage aus einer anderen während der Schlechtwetterzeit aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger erzielt. |
f) |
Für Zeiten einer Winterausfallgeld-Vorausleistung ist das ausgefallene volle Arbeitsentgelt als Istentgelt anzusetzen. |
Zu weiteren Einzelheiten der Bemessung vgl. die Komm. zu den §§ 178, 179.