0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Junge Menschen, die Schwierigkeiten am Übergang von der Schule in den Beruf haben, verlassen die Schule der Gesetzesbegründung zu § 31a zufolge zu häufig ohne eine unmittelbare, konkrete berufliche Perspektive, insbesondere zur Erlangung eines Berufsabschlusses. Zwar sind vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden, sie erreichen die betroffenen jungen Menschen jedoch demnach nicht immer. Zum Teil sind auch die zuständigen Ansprechpartner nicht ausreichend bekannt. Ohne Berufsabschluss münden junge Menschen aber als an- bzw. ungelernte Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt ein. Sie haben dann folgerichtig für ihr weiteres Berufsleben ein deutlich höheres Risiko zu tragen, arbeitslos zu werden. Diese Ausgangslage greift die Regelung des neuen § 31a Abs. 1 auf und erweitert den gesetzlichen Beratungsauftrag der Agenturen für Arbeit um eine zusätzliche Informationsverpflichtung: Die Agenturen für Arbeit haben junge Menschen, die nach Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme, etwa der Besuch einer Jugendwerkstatt bei Schulverweigerern bzw. schulmüden Jugendlichen, voraussichtlich keine konkrete berufliche Perspektive haben, frühzeitig aktiv zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung als Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Dabei wird nach der Gesetzesbegründung auf die vorhandenen Kenntnisse der Agentur für Arbeit abgestellt. Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit nicht von Amts wegen jedem jungen Menschen nachgehen muss, der voraussichtlich in nächster Zeit vor dem Übergang von der Schule zum Berufsleben steht und eine evtl. Informationsverpflichtung zu prüfen hat. Sie muss aber tätig werden, wenn ihr bekannt wird, dass bei einem jungen Menschen voraussichtlich keine konkrete berufliche Perspektive besteht.
Rz. 2a
Eine konkrete Anschlussperspektive besteht z. B. bei einem in Aussicht stehenden beruflichen Anschluss. Darauf weist etwa eine Berufsausbildung oder ein Studium hin, nach der Gesetzesbegründung auch ein freiwilliges soziales Jahr oder auch ein weiterführender Schulbesuch. Zumindest ergibt sich daraus (zunächst) kein Handlungsbedarf. Zur Beurteilung der konkreten Anschlussperspektive kommt es auf eine objektive Prognose über die individuelle berufliche Zukunft des jeweiligen jungen Menschen an. Eine positive Prognose soll etwa bei Abschluss eines konkreten Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages, einer erfolgreichen oder erfolgversprechenden Studienplatzbewerbung oder einer bestehenden oder zu erwartenden Schulbesuchszusage getroffen werden.
Rz. 2b
Eine Anschlussperspektive kann demnach auch dann fehlen, wenn ein Berufsabschluss mit schwachen Noten erreicht wurde und die Konkurrenz um eine anschließende Beschäftigung als hoch eingeschätzt werden muss. Bei einem Schul- bzw. Berufsabschluss mit schwachen Noten oder einer ungünstigen Situation am Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt besteht nach Auffassung des Gesetzgebers ein erhöhter Unterstützungsbedarf, damit der Übergang von der Schule in den Beruf gelingt.
Rz. 2c
Die Agenturen für Arbeit sollen zunächst prüfen, ob die jungen Menschen bereits das Beratungsangebot der Agentur für Arbeit nutzen. Dazu führt die zuständige Agentur für Arbeit einen internen Datenabgleich durch. Einer zusätzlichen Kontaktaufnahme bedarf es nicht, wenn sich der junge Mensch bereits im (Betreuungs-) System der Agentur für Arbeit befindet.
Rz. 2d
Aus Sinn und Zweck der Norm ergibt sich der Gesetzesbegründung zufolge, dass kein Antragserfordernis besteht. § 323 Abs. 1 Satz 1 ist daher nicht anzuwenden.
Rz. 2e
Abs. 1 Satz 2 enthält für die Agentur für Arbeit eine gesetzliche Grundlage i. S. d. § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a SGB X für die Erhebung der durch die Länder nach dem jeweiligen Landesrecht übermittelten Daten. Die für die Erfüllung des Zwecks nach Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Daten sind Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht, voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme sowie erreichter Abschluss der jungen Menschen. Die Aufzählung in Abs. 1 Satz 2 ist abschließend. Die Erhebung weiterer Daten kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht. Die Befugnis der Agenturen für Arbeit, diese übermittelten Daten zu den in Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zwecken zu speichern, zu verändern und zu nutzen, ergibt sich demnach aus § 67b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach der Gesetzesbegründung kann sich eine Veränderung dabei z. B. aufgrund einer Verknüpfung mit einem Aktenzeichen oder einem Versendungsvermerk ergeben. Hinzu kommt § 368 Abs. 2. Dort ist der Auftrag an die Bundesagentur für Arbeit geregelt, ein IT-System zu entwickeln und den beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.
Rz. 2f
Abs. 2 verpflichte...