0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 in das SGB III eingefügt. Durch Art. 2 dieses Gesetzes wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift gewährleistet, dass sich ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung und eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Arbeitslose ab dem 1.1.2019 aufgrund der Absenkung der Sozialversicherungspauschale nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auf 20 % auch bei diesen Leistungen errechnet, obwohl es sich um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung handelt und deshalb nach Maßgabe des § 422 das bis zum 31.12.2018 gültige Recht maßgebend wäre.
Rz. 2a
§ 447 in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung ist zur Jahreswende nach 2020 praktisch überholt und hätte deshalb an sich "überschrieben" werden können. Der Gesetzgeber hat es jedoch vorgezogen, wegen der noch möglichen zu entscheidenden Fälle die Vorschrift ab 1.1.2020 als § 447 Abs. 2 beizubehalten; durch Art. 2 Nr. 4 des Qualifizierungschancengesetzes hat die Vorschrift insgesamt eine neue Fassung erhalten.
Rz. 2b
Die Neufassung des § 447 sieht vor, dass die Neuregelungen zur Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 2 Satz 1; Art. 2 Nr. 1a Qualifizierungschancengesetz) für kurzfristig bis zu 14 Wochen Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zum 1,5-fachen der Bezugsgröße, zur Verlängerung der Rahmenfrist (§ 143 Abs. 1; Art. 2 Nr. 2 Qualifizierungschancengesetz) und zur maßgebenden verlängerten Rahmenfrist bei der Berechnung der Anspruchsdauer (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Art. 2 Nr. 3 Qualifizierungschancengesetz), die ohnehin alle erst zum 1.1.2020 in Kraft treten, im Einzelfall nur anzuwenden sind, wenn nach Inkrafttreten am 1.1.2020 in dem betroffenen Einzelfall mindestens ein versicherungspflichtiger Tag zu verzeichnen ist (Abs. 1).
Rz. 2c
Abs. 2 enthält mit Wirkung zum 1.1.2020 die bis zum 31.12.2019 maßgebende Fassung des § 447.
Rz. 2d
Abs. 3 i. d. F. ab 1.1.2020 verpflichtet die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode, beginnend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausgaben zu berichten.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose und das Alg bei beruflicher Weiterbildung sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 Abs. 2). Daher ist auf diese Leistungen grundsätzlich § 422 anzuwenden.
Rz. 4
Nach Maßgabe des § 422 wären deshalb für diese Leistungen nicht die wegen der niedrigeren Sozialversicherungspauschale ab 1.1.2019 höheren Leistungen maßgebend, sondern diejenigen nach früherem Recht, wenn der Anspruch auf Alg bzw. BAB bereits entstanden ist, die Leistungen zuerkannt wurden oder die Leistungen vor Beginn der Maßnahme beantragt wurden und die Maßnahme bereits begonnen hat. Diese Rechtsfolge wird von § 447 außer Kraft gesetzt. Auch bei diesen Leistungen gilt die begünstigende Neuregelung.
Rz. 5
§ 447 Abs. 1 in der ab 1.1.2020 maßgebenden Fassung wird frühestens am 2.1.2020 relevant, weil erst dann am 1.1.2020 ein Tag mit Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung zurückgelegt worden sein kann. Bis dahin gelten die §§ 142 Abs. 2, 143 Abs. 1 und 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2020 maßgebenden Fassung.
Rz. 6
Abs. 3 in der ab 1.1.2020 maßgebenden Fassung ist im Rahmen der Ausschussberatungen zum Qualifizierungschancengesetz angefügt worden. Demnach soll aufgrund der steigenden Bedeutung der beruflichen Weiterbildung für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt die Entwicklung der Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Ausgaben näher beobachtet werden. Daher wird die Bundesregierung demnach ab dem Jahr 2020 in jeder Legislaturperiode über die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und deren Ausgaben an den Deutschen Bundestag berichten. Der erste Bericht ist am 6.1.2021 dem Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellt worden (BT-Drs. 19/25785).