Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt die Kostentragung für Maßnahmen ab 1.1.2025, die bereits zuvor unter der Zuständigkeit der Jobcenter begonnen haben, ab dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation vom Jobcenter auf die Agentur für Arbeit. Ab dem 1.1.2025 hat nach Satz 1 die Bundesagentur für Arbeit die Aufwendungen zu tragen, die sich aus der Anwendung des § 66a SGB II als Übergangsregelung ergeben. Danach ist in den Übergangsfällen die dafür vorgesehene Regelvorschrift des § 66 SGB II entsprechend anzuwenden.
Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist nach Satz 2 zulässig. Damit kann auf die aufwendige Feststellung und Bezifferung aller Aufwendungen verzichtet werden. Satz 3 sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium der Finanzen die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren vereinbaren. Nachdem das BMAS die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit sowohl als Trägerin für die Grundsicherung als auch für die Arbeitsförderung führt, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abgeltungsvereinbarung vergleichsweise problemlos zustande kommen wird. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund (Satz 4). Dieser dürfte aufgrund der abnehmenden Anzahl der Fälle schnell sinken und nach wenigen Jahren auslaufen.
Rz. 3
Nach der Gesetzesbegründung erfolgt die Ausfinanzierung von Maßnahmen der Jobcenter ab dem Jahr 2025 durch die Bundesagentur für Arbeit durch einen pauschalen Aufwendungsersatz. Die Regelung basiert darauf, dass bereits begonnene Maßnahmen der Förderung beruflicher Weiterbildung und Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund der Regelung in § 66a SGB II noch über den 31.12.2024 hinaus über die Jobcenter fortgeführt und beendet werden. Die Kostentragung ab dem 1.1.2025 durch die Bundesagentur für Arbeit ist demnach sachgerecht, denn ab diesem Zeitpunkt ist sie für die Beratung und Finanzierung von Maßnahmen der Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und für die Umsetzung und Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit zuständig (vgl. BT-Drs. 20/9297).
Rz. 4
Eine stichtagsbezogene Umsetzung des Zuständigkeitswechsels bei bereits laufenden Maßnahmen ist demnach weder für die Teilnehmer noch für die Träger und ebenso wenig für die Jobcenter oder die Bundesagentur für Arbeit sinnvoll. Durch die bestehenden Verbindlichkeiten würden die Jobcenter zusätzlich finanziell belastet, was zu einem Förderstopp durch die Jobcenter führen könnte. Die Bundesagentur für Arbeit müsste andererseits ab dem 1.1.2025 dafür Sorge tragen, dass alle in ihre Zuständigkeit übergehenden Personen in bereits laufenden Maßnahmen möglichst nahtlos in Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit überführt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hätte dann eigene Aufwendungen in Höhe des zu zahlenden Aufwendungsersatzes für das Bereitstellen von Leistungen und Maßnahmen im SGB III für die Förderung beruflicher Weiterbildung und die Rehabilitation zu tragen. Allerdings wäre dies aufseiten der Bundesagentur für Arbeit mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden und ließe Förderlücken befürchten. Der auslaufende Übergang gegen einen pauschalen Aufwendungsersatz zur Abgeltung der Aufwendungen zum Jahresbeginn verhindert die Vorfinanzierung durch die Jobcenter, bietet Rechtssicherheit und vermeidet einen Förderstopp für Maßnahmen der Förderung beruflicher Weiterbildung und Rehabilitations-Maßnahmen. Über die Höhe des Gesamtbetrages vereinbaren sich der Gesetzesbegründung zufolge die Bundesagentur für Arbeit, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen. Ausgangspunkt werden die Vorbindungen der Jobcenter für Maßnahmen der Förderung beruflicher Weiterbildung und Rehabilitations-Maßnahmen sein.