Rz. 4
Gefördert werden können über § 73a nur junge Menschen während einer nach § 57 Abs. 1 förderungsfähigen Ausbildung. Somit greift die Förderung nicht bei schulischen Ausbildungen. Damit bleiben eine Reihe von bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildungen, vor allem im Erziehungs- und Gesundheitsbereich, außerhalb des Förderrahmens (vgl. DGB, Arbeitsmarktaktuell 5/2023, 8).
Rz. 5
Nach § 57 Abs. 1 ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufsgesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe erstreckt sich auf die betrieblich durchgeführte und ab 1.1.2020 auf die betrieblich durchgeführte Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG), Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5. Somit ist neben der bisher in die Förderung einbezogenen bundesrechtlich (nach dem AltPflG) geregelten Altenpflegeausbildung (Altenpfleger) auch die berufliche Ausbildung in der Pflege nach dem PflBG, Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, förderbar (landesrechtlich geregelte Pflege- bzw. Altenpflegeausbildungen wie z. B. die Altenpflegehelferausbildungen sind von der Förderung ausgeschlossen). Das Vorliegen einer Berufsausbildung nach dem PflBG und dem AltPflG ergibt sich aus dem Ausbildungsvertrag. Außerbetrieblich durchgeführte (Alten-) Pflegeausbildungen sind nicht förderbar (Fachliche Weisungen der BA zu § 57 SGB III, Stand: 29.5.2020).
Rz. 6
Der Berufsausbildung muss ein Berufsausbildungsvertrag zugrunde liegen. Der Berufsausbildungsvertrag und der Eintragungsvermerk bzw. die Eintragungsbestätigung der zuständigen Stelle (§ 34 Abs. 1 BBiG, § 28 Abs. 1 HwO bzw. § 3 See-Berufsausbildungsverordnung – See-BAV) sind vorzulegen. Nicht explizit geregelt ist, ob der Mobilitätszuschuss auch bei einer zweiten oder dritten Berufsausbildung gewährt werden kann. § 73a Abs. 1 verweist nur auf § 57 Abs. 1, nicht aber auf § 57 Abs. 2, der eine Begrenzung einer Förderung auf die erste Ausbildung vorsieht. Dieses und die Zielrichtung von § 73a, also der Anreiz für die Aufnahme einer Ausbildung außerhalb des bisherigen Wohnorts, spricht dafür, dass nicht nur bei der ersten, sondern auch bei weiteren Ausbildungen der Mobilitätszuschuss gewährt werden kann.