0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) zum 1.1.2002 neu gefasst.
Abs. 3 ist zum 1.1.2004 angefügt worden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) redaktionell geändert.
Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde § 1 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Am 1.1.2023 und 1.7.2023 sind die Regelungen der Bürgergeld-Gesetzgebung in Kraft getreten. Im SGB II hat das Bürgergeld das frühere Arbeitslosengeld II und das frühere Sozialgeld ersetzt. Insbesondere wurde auch der Eingliederungsprozess reformiert, die Eingliederungsvereinbarung weicht ab dem 1.7.2023 dem Kooperationsplan (vgl. § 15 SGB II). Weiterentwickelt wurde auch das Weiterbildungsrecht und weiteres Förderungsrecht, sowohl nach dem SGB II wie auch nach dem SGB III. Zudem sind nach dem SGB II die Regelbedarfe erhöht und einem neuen Anpassungssystem unterworfen worden und das Recht der Leistungsminderungen nach dem Urteil des BVerfG v. 5.11.2019 (1 BvL 5/16) erneuert worden.
Rz. 2a
Im SGB III ist der Eingliederungsprozess unverändert geblieben, insbesondere die Vorrangregelungen (§§ 4, 5), ebenso das Sperrzeitrecht. Anpassungen gab es im Wesentlichen ab 1.7.2023 sowie durch eine Neufassung des § 180 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2023. Im Einzelnen (mit Gesetzesbegründung aus BT-Drs. 20/3873):
Einführung eines Weiterbildungsgeldes und Entfristung der Weiterbildungsprämie
Um Anreize zu schaffen, Geringqualifizierte auf dem herausfordernden Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen, erhalten Teilnehmer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sowohl im SGB II als auch im SGB III einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150,00 EUR, wenn sie zuvor arbeitslos waren oder als Beschäftigte aufstockende Leistungen nach dem SGB II beziehen. Die bestehenden Weiterbildungsprämien für den erfolgreichen Abschluss der Zwischen- und Abschlussprüfung wurden entfristet. Im SGB II ist dagegen der Bürgergeld-Bonus wenige Monate nach seiner Einführung wohl auch aus Einsparerwägungen zugunsten des Bundeshaushaltes wieder gestrichen worden.
Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes
Personen, die an einer Weiterbildung teilnehmen und in dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, haben nach dem Ende der Weiterbildung nicht mehr noch mindestens für einen Monat Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auf 3 Monate Restanspruch angehoben. Der frühere Zeitraum von einem Monat kann für eine nahtlose und qualifikationsgerechte Eingliederung zu kurz sein. Deshalb wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für die Betroffenen verbessert. Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme weniger als 3 Monate betragen hat und die mindestens 6 Monate in ihre Weiterbildung investiert haben, wird die Anspruchsdauer nach der Weiterbildung ebenfalls auf 3 Monate erhöht.
Grundkompetenzen
Die Förderung von Grundkompetenzen wird auch losgelöst von berufsabschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.
Sozialpädagogische Begleitung als Unterstützung bei Weiterbildung
Es ist klargestellt, dass die Kosten einer sozialpädagogischen Begleitung während einer Weiterbildung als möglicher integrierter Bestandteil einer Maßnahme übernommen werden können.
Verzicht auf das Verkürzungserfordernis bei Umschulungen in besonderen Fällen
Die Fördermöglichkeiten einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung werden weiter ausgebaut. Um die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss einer abschlussbezogenen Weiterbildung auch Arbeitnehmern zu ermöglichen, deren Eignung und persönliche Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur an einer nicht verkürzten Maßnahme erwarten lassen, kann in begründeten Einzelfällen die Teilnahme auch in nicht verkürzter Form gefördert werden. Darüber hinaus soll mit dem Verzicht auf das Verkürzungsgebot bei Ausbildungsberufen, die sich aus bundes- oder landesrechtlichen Gründen nicht verkürzen lassen, den Fachkräftebedarfen und guten Beschäftigungschancen in diesen Berufen Rechnung getragen werden.
Rz. 3
In der 19. Legislaturperiode sollte es systemische Änderungen bei der Arbeitsförderung geben. Es sollte sich zeigen, in welchem Tempo und mit welchen Wirkungen die Digitalisierung (der Arbeitswelt) voranschreitet. Das hat Auswirkungen für die Beratung und Vermittlung, aber im Lichte von automatisierten Prozessen und Entscheidungen auch für die Leistungsgewährung. In den Blick genommen wurden aus arbeitsmarktpolitischer Sicht insbesondere Langzeitarbeitslose und arbeitslose Jugendliche. Daneben wurden aber auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie vom Frühjahr 2020 auf den Arbeitsmarkt sichtbar. Entscheidende längerfristige arbeitsmarktpolitis...