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Als Alternative zum Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich einer WfbM oder bei einem anderen vergleichbaren Leistungsanbieter wurde zum 1.1.2020 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz das Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) geschaffen (ergänzend wird auf die Komm. zu § 61a SGB IX verwiesen).
Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben, können Leistungen zur beruflichen Bildung künftig auch dann erhalten, wenn sie eine reguläre (sozialversicherungspflichtige) betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren (Abs. 1).
Die Beschränkung auf die WfbM oder andere Leistungsanbieter wird damit aufgehoben. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der neuen Leistung Arbeitgeber dazu zu bewegen, mit einem Menschen mit Behinderungen – trotz dessen voller Erwerbsminderung – einen regulären Ausbildungsvertrag abzuschließen.
Mit dem Art. 7, Nr. 10 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 bereits eine Weiterentwicklung des Budgets für Ausbildung mittels einer Erweiterung des Personenkreises in § 61a Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgenommen, weitere Änderungen in den Abs. 1, 2 und 5 werden nachfolgend erläutert. Ergänzend können nun Menschen mit Behinderungen, die sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters befinden, das Budget für Ausbildung erhalten. Neben dem Budget für Arbeit besteht für den begünstigten Personenkreis eine weitere Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Die Streichung des Abs. 1 Satz 2 mit dem Rechtsverweis auf die zuständigen Leistungsträger nach § 63 Abs. 1 SGB IX erfolgte wegen der Erweiterung des begünstigten Personenkreises für das Budget für Ausbildung, wenn diese Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM) haben (vgl. auch Änderung mit Wirkung zum 1.1.2022 in § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB IX bzgl. der Finanzierungszuständigkeit).
Im Rahmen der Förderung (Umfang und Höhe vgl. Abs. 2) wird die Ausbildungsvergütung nebst Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz sowie in der Berufsschule erstattet (ähnlich der Förderung von regulären Arbeitsverhältnissen im Rahmen des Budgets für Arbeit in § 61 SGB IX). Diese Regelung bedurfte aber ebenfalls einer Weiterentwicklung, die mit dem Teilhabestärkungsgesetz zum 1.1.2022 in Kraft trat. § 61a Abs. 2 Satz 1 SGB IX wurde gänzlich neu gefasst. Die bisherige Förderung/Erstattung der Ausbildungsvergütung sowie Anleitung/Begleitung ist um die übliche Übernahme des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die Beiträge zur Unfallversicherung (entsprechend den Regularien des SGB IV) und die notwendigen Fahrkosten erweitert worden. Abs. 2 Satz 2 und 3 wurden ersatzlos gestrichen, die vormals Regelungen zur maximalen Förderhöhe der Ausbildungsvergütung und der angemessenen Förderhöhe im Fall einer fehlenden tarifvertraglichen Regelungen enthielten. Der neue § 61 Abs. 2 Satz 4 sieht zudem vor, dass der schulische Teil der Ausbildung, wenn der Besuch einer Berufsschule unmöglich ist, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zukünftig ebenfalls übernommen wird, wenn keine Vereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX mit Reha-Einrichtungen abgeschlossen wurde. Als alternative Prüfmöglichkeit hat daher der Gesetzgeber eine Vorlage des Angebots und nach Prüfung einer Entscheidungspflicht des zuständigen Leistungsträgers gesetzlich geregelt.
Zuständig für das Budget für Ausbildung ist üblicherweise der Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 63 SGB IX, gerade im Falle von jungen Menschen mit Behinderungen sowohl ohne als auch mit kurzer Erwerbsbiografie), die weiteren möglichen Leistungsträger sind ebenfalls dort gelistet. Zum 1.1.2022 wurde im Zuge der Weiterentwicklung das Budget für Ausbildung der zuständigen Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX haben, erweitert. Demnach ist der Leistungsträger für das Budget für Ausbildung zuständig, der auch die Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM übernimmt.
Die Dauer der Förderung, regelmäßig bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, ergibt sich aus Abs. 3 Satz 1. Die Förderzeiten würden ggf. später auf die Dauer des Eingangsverfahren und des Berufsbildungsbereiches einer WfbM (oder vergleichbaren Leistungsanbieters) angerechnet (Abs. 3 Satz 2). Unterstützungsleistungen zur Anleitung und Begleitung können von Ausbildungsbetrieben, die mehrere Menschen mit Behinderungen ausbilden, gemeinsam für diese geförderte Personen in Anspruch genommen werden (Abs. 4).
Der Bundesagentur für Arbeit kommt als zuständiger Leistungsträger die Aufgabe (Abs. 5) zu, die Menschen mit Behinderungen auf Wu...