Rz. 10
Diese ist nach Abs. 1 erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen entweder in der 3-jährigen Rahmenfrist für mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand und beantragt wurde.
Rz. 11
In einem 12-monatigen Versicherungspflichtverhältnis (§ 24) stand der Mensch mit Behinderungen, wenn er als versicherungspflichtiger Beschäftigter (§ 25) oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig (§ 26) war. Für nachgewiesene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedsstaat der EU gilt dies analog (Art. 65 i. V. m. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist nach dem Wortlaut nicht vom Tatbestandsmerkmal Versicherungspflichtverhältnis umfasst (§ 28a). Für die Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit gilt nach § 339 Satz 3 die Regelung des § 339 Satz 2 entsprechend. So ist ein Monat mit 30 Tagen anzusetzen, sodass für 12 Monate folglich 360 Kalendertage ein Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der 3-Jahres-Frist vorgelegen haben muss. Mehrere, auch kurzzeitige Versicherungspflichtverhältnisse sind innerhalb der 3-jährigen Rahmenfrist tageweise zu addieren. Auf die Kommentierungen der vorweg aufgezählten Vorschriften wird ergänzend verwiesen.
Rz. 12
Alternativ reicht es für die Vorbeschäftigungszeit ebenfalls aus, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (§§ 136 ff.) erfüllt sind und das Arbeitslosengeld beantragt (§ 323 Abs. 1 Satz 2) worden ist. Die Voraussetzungen für den Bezug Arbeitslosengeld sind nach § 136 Abs. 1 erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen arbeitslos ist (§ 16), sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit (§ 327) arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 137 Abs. 1). Zudem müssen Leistungen beantragt worden sein, dies erfordert nach dem Wortlaut des Abs. 1 Nr. 2 jedoch nicht, dass die Leistung tatsächlich bezogen wurde. Sollte ein Ruhenstatbestand (§§ 156 bis 160) z. B. wegen einer Sperrzeit oder Abfindung vorliegen, ist dies für die Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit unerheblich, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt ist. Wurde mindestens ein Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld bezogen, wird die Vorbeschäftigungszeit unproblematisch erfüllt. Ist der Anspruch zwischenzeitlich erloschen (§ 161), hat dies keine Auswirkungen auf das Vorliegen der Vorbeschäftigungszeit. Auf die Kommentierung der zitierten Vorschriften wird ergänzend verwiesen.
Rz. 13
Hat der Mensch mit Behinderungen innerhalb der 3-jährigen Rahmenfrist einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ist dieser dem Anspruch auf Arbeitslosengeld gleichgestellt (BSG, Urteil v. 1.9.1994, 7 RAr 106/93).