Rz. 15
Die Leistungsfortzahlung im Falle der Erkrankung eines Kindes des Arbeitslosen nach Abs. 2 knüpft dem Grunde nach an die Grundsätze des Abs. 1 an. Die Regelung entspricht § 45 SGB V. Das Ereignis muss auch in diesem Fall während des Bezuges von Alg eintreten.
Rz. 16
Leistungsfortzahlung kommt aber nur in Betracht, wenn es sich um ein Kind des Arbeitslosen handelt, wozu nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder wie auch überwiegend unterhaltene Enkel gehören. Als Kind des Arbeitslosen ist auch ein Kind des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin anzusehen.
Rz. 17
Der Zusammenhang des Abs. 2 legt nahe, dass es sich um ein Kind handeln muss, das im Haushalt des Arbeitslosen lebt. Der gesetzgeberische Wille wird in der Vorschrift nicht ausreichend deutlich. Die Leistungsfortzahlung kann dem Arbeitslosen jedenfalls nicht verwehrt werden, wenn das erkrankte Kind an sich nicht zu seinem Haushalt gehört, aber in seinem Haushalt betreut wird. Damit stimmt nicht überein, dass Leistungsfortzahlung nicht gewährt wird, wenn ein zum Haushalt des Arbeitslosen gehörendes Kind erkrankt, das kein Kind des Arbeitslosen ist. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass in diesem Fall ein Elternteil die Betreuung übernimmt. Erst aus dieser Vorstellung wäre zu erklären, weshalb umgekehrt die Leistungsfortzahlung verweigert wird, weil einer anderen Person, gleich, ob sie in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind steht oder nicht, kraft Gesetzes Betreuungsvorrang eingeräumt wird. Die Regelung stellt nämlich allein darauf ab, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine andere Person im Haushalt des Arbeitslosen in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen.
Rz. 18
Leistungsfortzahlung scheidet im Regelfall aus, wenn das Kind im Zeitpunkt der Erkrankung das 12. Lebensjahr vollendet hat, dieser Zeitpunkt demnach frühestens mit dem Geburtstag des Kindes zusammenfällt, an dem es 12 Jahre alt wird. Fraglich ist, ob der Anspruch auf die Leistungsfortzahlung entfällt, wenn das Kind die Altersgrenze während der Betreuung überschreitet. Auch hierzu fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung. Während einerseits nahe liegt, dass die erforderliche Betreuung nicht deshalb diesen Charakter verliert, weil das Kind während des Genesungsprozesses 12 Jahre alt wird, darf andererseits nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber die Betreuung eines erkrankten Kindes mit diesem Alter offenbar nicht mehr mit der Leistungsfortzahlung honorieren will, denn er hat bei der Formulierung der Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung nicht übersehen, dass ein Erfordernis zur Betreuung weiterhin besteht. Denn dies wird in einem ärztlichen Zeugnis nach der Erkrankung des Kindes bzw. dem Fortschritt bei der Genesung bescheinigt werden, nicht jedoch nach dem Alter des Kindes. In gleicher Weise wird die Leistungsfortzahlung durch Ablauf der Dauer der Leistungsfortzahlung abgeschnitten. Dennoch wird trotz Vollendung des 12. Lebensjahres die Leistungsfortzahlung fortzuführen sein (vgl. BSG, Urteil v. 3.7.1991, 9b RAr 10/90, SozR 3-4100 § 54 Nr. 4 zu § 54 SGB IX).
Rz. 18a
Ist das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, wird Leistungsfortzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch erbracht, wenn das Kind das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat. Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die gesetzliche Regelung begrenzt die Leistungsfortzahlung für diese Fälle nicht auf eine bestimmte Altersgruppe, hält aber am Kindbegriff fest. Es wird jedoch zu fordern sein, dass die Behinderung vor Vollendung des 12. Lebensjahres aufgetreten ist. Nach Abs. 3 kann dafür auf § 10 Abs. 1 und 4 SGB V zurückgegriffen werden. Auf Hilfe ist ein behindertes, mindestens 12 Jahre altes Kind dann i. S. v. Abs. 2 angewiesen, wenn es im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne Behinderung nicht alle zur eigenen Versorgung und Betreuung erforderlichen Verrichtungen selbst ausführen kann. Es dürfte genügen, wenn es sich dabei um eine wesentliche Verrichtung handelt. Das Gesetz fordert dafür keinen Kausalzusammenhang mit der Behinderung, doch wird im Regelfall zumindest ein indirekter Zusammenhang bestehen. Auf die Art der Behinderung kommt es nicht an, ebenso nicht darauf, dass es sich um eine angeborene Behinderung handelt. Schwerbehinderung ist ebenfalls nicht relevant.
Rz. 19
Die Notwendigkeit für den Arbeitslosen, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, sichert die Feststellung der Erkrankung und den Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und der Grundüberlegung für die rechtsfolgenfreie Suspe...