Rz. 458
Der Tatbestand der (nicht generellen, sondern im Einzelfall konkreten) Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wird in Fällen der Verweigerung der Teilnahme an einer dieser Maßnahmen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund erfüllt. Relevant sind nur Eingliederungsmaßnahmen, die von der Agentur für Arbeit dem Arbeitsuchenden oder Arbeitslosen angeboten werden und die nicht aus den ESF-Programmen heraus gefördert werden. Soweit der Arbeitnehmer sich lediglich gemäß § 38 Abs. 1 arbeitsuchend gemeldet hat, ohne schon arbeitslos zu sein, ist das Angebot einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nur sperrzeitrelevant, wenn es sich auf eine Zeit nach Eintritt von Arbeitslosigkeit bezieht. Insofern handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, dass in Abs. 4 Satz 2 die Zeit der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 ausdrücklich angesprochen wird. Als unglücklich könnte allenfalls empfunden werden, dass in Abs. 4 Satz 2 "Arbeitsablehnung" und "Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme" formuliert wird, ohne dass die unterschiedliche Formulierungstechnik Auswirkungen auf das materielle Recht hätte. Unschädlich ist auch die Verwendung der Formulierungen "Weigerung und Ablehnung" in Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.
Rz. 459
Die Ablehnung einer angebotenen Maßnahme zur beruflichen Eingliederung an einen Aufstocker, der ergänzend zum Alg Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist seit dem 1.1.2017 sperrzeitbedroht nach § 159, denn seither wird der Aufstocker in vermittlerischer Hinsicht durch die Agentur für Arbeit betreut. Das Maßnahmeangebot bezieht sich auf die Beendigung von Arbeitslosigkeit i. S. v. § 159. Die Maßnahme ist allerdings folgerichtig durch die Agentur für Arbeit anzubieten, es gibt kein Angebot durch das Jobcenter, gleich, ob es sich um das Jobcenter einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II oder einen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II handelt. Aufgrund des § 31 Abs. 2 SGB II kann der Arbeitslose das fehlende Alg nicht durch erhöhte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgleichen. Allerdings galt vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 nach Maßgabe des § 84 SGB II ein Sanktionsmoratorium.
Rz. 460
Eine Weigerung i. S. d. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 liegt vor, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer ihm konkret von der Agentur für Arbeit angebotene Maßnahme zur beruflichen Eingliederung ablehnt. Das Alg setzt voraus, dass der Arbeitnehmer, der die Versicherungsleistung beansprucht, arbeitslos ist (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1). Das ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Verfügbarkeit setzt wiederum die Bereitschaft voraus, an Maßnahmen zu beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (§ 138 Abs. 5 Nr. 4). Eine generelle Weigerung, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen, etwa, weil nur eine Beschäftigung mit der bisherigen Tätigkeit (und Bezahlung) angestrebt wird oder der Arbeitslose sich nicht mehr subjektiv als Schüler fühlen will, steht deshalb der Arbeitslosigkeit entgegen, ein Anspruch auf Alg besteht nicht. Die Weigerung i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 muss sich daher nachvollziehbar nur auf die angebotene Eingliederungsmaßnahme beziehen, ohne dass infrage gestellt wird, dass der Arbeitslose grundsätzlich bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen.
Rz. 461
Der Sperrzeittatbestand setzt das schriftliche Angebot zur Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit voraus. Die Aushändigung eines Bildungsgutscheines i. S. v. § 81 Abs. 4 stellt auch ein solches Angebot dar. Maßnahmen i. S. v. § 144 sind nicht sperrzeitbedroht. Die Agentur für Arbeit kann eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung über eine Eingliederungsvereinbarung oder aber auch unmittelbar ohne Aufnahme in eine Eingliederungsvereinbarung sperrzeitrelevant anbieten (LSG Sachsen, Urteil v. 9.2.2017, L 3 AL 274/15). Die Sperrzeitvorschrift stellt auf die Ablehnung ab, nicht darauf, auf welcher der möglichen Grundlagen die Maßnahme angeboten wurde.
Rz. 462
Das Angebot der Agentur für Arbeit ist ferner nur sperrzeitrelevant, wenn dem Arbeitslosen die Teilnahme an der Maßnahme zuzumuten ist. Die Maßnahme muss also für den Arbeitslosen geeignet sein und von ihm auch bei objektiver Betrachtung der daran gestellten Anforderungen absolvierbar sein. Die Zumutbarkeit setzt ferner eine Förderung der Teilnahme durch die Agentur für Arbeit mit Leistungen mindestens in Höhe des Alg voraus (so schon BSG, Urteil v. 11.1.1990, 7 RAr 46/89). Das ist insoweit gewährleistet, als während der Teilnahme an der Maßnahme das Alg weitergezahlt wird (Alg bei beruflicher Weiterbildung, vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2). Es genügt im Allgemeinen nicht, dass die Maßnahme als solche förderbar ist. Im Regelfall muss auch die Maßnahme des Arbeitslosen förderbar sein, weil nur dann, wenn ihm während der Maßnahme angemessene Leistungen für seinen Lebensunterhalt zustehen, die T...