Rz. 2
Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen werden können. Sie wird insbesondere durch § 180 über ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung vervollständigt und durch § 9 der aufgrund der Ermächtigung des § 87 a. F. (seit 1.4.2012 in geänderter Fassung § 184) erlassenen Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ergänzt bzw. präzisiert. Allein die Zulassung der Maßnahme reicht für den Zugang zur Förderung nicht aus, auch der Maßnahmeträger muss nach Maßgabe des § 178 als Träger zugelassen sein. Über einen Antrag auf Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG, Urteil v. 5.6.2003, B 11 AL 59/02 R).
Rz. 3
Das Verfahren dazu wird als Zertifizierungsverfahren bezeichnet, das von einer fachkundigen Stelle durchgeführt wird; bei besonderem arbeitsmarktpolitischem Interesse kann dies auch die bei der Bundesagentur für Arbeit selbst angesiedelte Stelle sein. Ein solches besonderes Interesse liegt insbesondere bei Weiterbildungsmaßnahmen vor, die individuell ausgerichtet sind und im Einzelfall gefördert werden sollen.
Rz. 4
Die fachkundige Stelle muss selbst in einem Anerkennungsverfahren von der Akkreditierungsstelle akkreditiert worden sein. Die wesentlichen Voraussetzungen dafür enthält § 2 der Rechtsverordnung zu § 87 a. F. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Maßnahme ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 und zur beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Maßnahmen, die im Wege des Gutscheinverfahrens in Anspruch genommen werden können, sind in §§ 179 und 180 sowie in § 3 AZAV geregelt, mit Wirkung zum 1.10.2020 wurde § 4 Abs. 2 und 3 AZAV nach § 3 Abs. 5 und 6 AZAV überführt.
Rz. 5
Abs. 1 der Vorschrift enthält die Voraussetzungen für die Zulassung der Maßnahme einschl. der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Abs. 2 regelt die Angemessenheit der Maßnahmekosten. Abs. 3 konkretisiert Anforderungen an Maßnahmen im Ausland.
Die nachträgliche Zulassung einer Maßnahme ist ausgeschlossen.
Rz. 6
Abs. 1 Nr. 1 verlangt von einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, dass sie nach Inhalt, Methoden und Materialien sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig ist. Damit bekräftigt der Gesetzgeber, dass nicht nur die Maßnahme selbst nach ihrer Ausgestaltung eine erfolgreiche berufliche Bildung versprechen muss, sondern dass das in der Maßnahme vermittelte Wissen sowie die weiteren Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nachgefragt werden müssen, der Teilnehmer also eine reale Eingliederungsmöglichkeit in den Ersten Arbeitsmarkt erwirbt. Schon im Zusammenhang mit der Zulassung des Trägers hat dieser dargelegt, dass er mit eigenen Vermittlungsbemühungen zur Unterstützung der Integrationsbemühungen imstande ist.
Abs. 1 Nr. 2 setzt angemessene Teilnahmebedingungen für die Zulassung einer Maßnahme voraus. Dabei handelt es sich um eine Schutzvorschrift für die Arbeitnehmer. Angemessene Teilnahmebedingungen spiegeln sich insbesondere in der vertraglichen Ausgestaltung zwischen Träger und Teilnehmer (z. B. Schriftform, Rücktrittsrechte, Kündigungsmöglichkeiten). Außerdem muss die Durchführung der Maßnahme durch die räumliche, personelle und technische Ausstattung gewährleistet sein. Das bedeutet, dass die Ausstattung so umfassend und nachhaltig ist, dass mit einem Störfall nicht zu rechnen ist, der vom Gewicht her die Durchführung der Maßnahme insgesamt scheitern lassen könnte.
Abs. 1 Nr. 3 fordert Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch hinsichtlich der Kosten und der Dauer der Maßnahme. Die Angemessenheit der Dauer regelt für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zusätzlich § 180 Abs. 4 eigenständig. Hinsichtlich der Kosten müssen die Gesamtkosten dem Ziel, der Qualität und dem Durchführungsaufwand gegenübergestellt werden und zumindest als angemessen und vertretbar, besser als erforderlich erscheinen. Die Angemessenheit der Kosten wird in dem seit dem 1.10.2020 neu eingefügten Abs. 2 näher geregelt.
Rz. 7
Abs. 1 Satz 2 a. F. forderte für die Kosten einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, eine sachgerechte Kostenermittlung und eine Anlehnung an den durchschnittlichen Kostensatz für Maßnahmen, der von der Bundesagentur für Arbeit anhand der Maßnahmeziele und der von ihr beauftragten Maßnahmen ermittelt wird. Der durchschnittliche Kostensatz durfte demnach nicht unverhältnismäßig überschritten werden, wenn die Kosten insgesamt angemessen sein sollen. Diese Regelung wurde als Folge der Neufassung des Verfahrens zur Ermittlung und Festsetzung sowie zur Flexibilisierung der durchschnittlichen Kostensätze in Abs. 2 (neu) überflüssig und deshalb aufgehoben.
Rz. 7a
Abs. 2 wurde mit Wi...