Rz. 19
Angemessene Teilnahmebedingungen i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 beziehen sich sowohl auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Maßnahmeträger und Teilnehmer als auch auf die Ausgestaltung der Maßnahme. Fragen der Effizienz sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spielen nur eine untergeordnete Rolle; sie werden vorrangig über Abs. 1 Nr. 3 geprüft.
Rz. 20
Angemessene Teilnahmebedingungen gewährleisten allgemein Transparenz und Klarheit für den Teilnehmer über die Maßnahme, ihre Ziele und Anforderungen. Darüber hinaus bestimmte schon § 9 der Rechtsverordnung zu § 87 a. F., dass insbesondere angemessene Rücktrittsrechte, Kündigungsrechte (vgl. seit 1.4.2012 § 178 Nr. 5) und Ferienzeiten vereinbart sein müssen. Die AZAV enthält keine weiterführenden Regelungen. Angemessene Teilnahmebedingungen erfordern zunächst einen schriftlichen Vertrag, der dem Teilnehmer insoweit angemessene Rechte verbrieft und die erforderliche Klarheit über die Weiterbildungsmaßnahme und ihren Ablauf schafft, z. B. über die Unterrichtszeiten, den Abschluss, die Ferienzeiten und besondere Abschnitte der Weiterbildungsmaßnahme. Insbesondere sind auch die Lehrgangskosten und die dafür gebotenen Gegenleistungen zu dokumentieren. Dem Teilnehmer muss in jedem Fall ein Vertragsexemplar ausgehändigt oder sonst zur Verfügung gestellt werden.
Rz. 21
Angemessene Teilnahmebedingungen beinhalten auch ein Rücktrittsrecht von der Weiterbildungsmaßnahme. Dieses bezieht sich auf den Zeitraum nach Vertragsabschluss bis zum Beginn der Weiterbildungsmaßnahme. Ein Rücktrittsrecht muss nicht uneingeschränkt und kostenfrei eingeräumt werden. Angemessene Teilnahmebedingungen berücksichtigen auch die Interessen des Maßnahmeträgers. So kann der Vertrag ein Rücktrittsrecht kostenfrei oder zu kostengünstigen Bedingungen z. B. für den Fall der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Eintritt von anderen schwerwiegenden unvorhersehbaren Ereignissen vorsehen, hingegen bei grundlosem Rücktritt eine angemessene Entschädigung für den Fall vorsehen, dass kein anderer Teilnehmer in die Weiterbildungsmaßnahme nachrückt.
Rz. 22
Angemessene Teilnahmebedingungen sehen auch ein bei angemessenem finanziellen Ausgleich für den Träger ordentliches und ohne eine Ausgleichsgebühr außerordentliches Kündigungsrecht vor. Die Fristen hierfür richten sich nach der Dauer der Maßnahme und ggf. nach ihrem Aufbau in Abschnitten. Im Ergebnis muss ein Austritt aus der Maßnahme jedenfalls für den Fall ermöglicht werden, dass sich der Teilnehmer als ungeeignet erweist, weil er den Anforderungen nicht gewachsen ist oder sich herausstellt, dass die Maßnahme für seine weitere berufliche Entwicklung nicht zweckmäßig ist.
Rz. 23
Bei privaten Arbeitsvermittlern können die vorgesehenen Vermittlungsverträge zur Beurteilung der Teilnahmebedingungen zugrunde gelegt werden.