2.1 Grundsatz für Weiterbildungsmaßnahmen
Rz. 12
Abs. 1 gilt nur für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82. Andere arbeitsmarktpolitische Instrumente nach dem SGB III sind nicht betroffen. Abs. 1 gilt ferner nur für die Zulassung von Maßnahmen. Die Zulassung von Trägern regelt § 178 eigenständig.
Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte vorzulegen (§ 4 Abs. 1 AZAV). Diese Regelung war schon früher wortgleich in der bisherigen Regelung der AZWV enthalten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 AZWV).
Rz. 13
Bei Maßnahmen nach den §§ 81, 82 müssen die Voraussetzungen der §§ 179, 180 kumulativ vorliegen. Ansonsten darf die Maßnahme nicht zugelassen werden. Studiengänge, die grundsätzlich nach dem BAföG zu fördern sind, sind keine Maßnahmen i. S. v. § 180. Sie unterliegen i. d. R. auch den Hochschulgesetzen der Länder mit einer Studien- und Prüfungsordnung.
2.2 Förderungsrelevante Maßnahmeziele
2.2.1 Berufliche Qualifikation
Rz. 14
Abs. 2 sichert die arbeitsmarktpolitisch mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung verbundenen Ziele. Demnach werden Maßnahmen nur zur Förderung zugelassen, wenn ihre Ziele eine berufliche Weiterbildung zum Gegenstand haben. Dafür bietet der Gesetzgeber 3 Alternativen an, von denen eine zwingend gegeben sein muss. Dabei entspricht es der beruflichen Weiterbildung, dass auf bereits erworbene Kenntnisse zurückgegriffen werden kann, die fortgebildet werden. In diesem Sinne genügt es, wenn eine Weiterbildungsmaßnahme zum Ziel hat, in Anlehnung an die Terminologie des Berufsbildungsgesetzes die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und zu erweitern (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Das bedeutet, dass berufliches Wissen quantitativ und qualitativ erhalten wird und zusätzliche Elemente durch die Weiterbildung hinzukommen. Eine Anpassung an die technische Entwicklung wird schon von "erhalten und erweitern" erfasst, derartige Weiterbildungen stehen aber angesichts der technischen Entwicklung im besonderen Fokus des Gesetzgebers, weil gerade die technischen Anforderungen an die Arbeitnehmer in den Berufen angesichts der Globalisierung der Wirtschaft und des Handels stetig zunehmen. Die Ermöglichung eines beruflichen Aufstiegs ist geradezu die ideale Konsequenz erweiterter beruflicher Fähigkeiten und deshalb folgerichtig ebenfalls dieser Zielgruppe zugeordnet. Dabei handelt es sich nicht um einen formalen Abschluss, sondern um spezielle Qualifikationen, mit denen hochwertige Arbeitsplätze besetzt werden können. Die Vermittlung schulischer Inhalte sowie Maßnahmen mit Sprachunterricht ohne Anknüpfung an eine Berufsausbildung sind im Regelfall keine Maßnahmen i. S. v. Abs. 2.
Rz. 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 benennt als mögliches weiteres Ziel einer förderungsfähigen Maßnahme die Vermittlung eines beruflichen Abschlusses bzw. die unterstützende Begleitung einer Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt. Damit wird § 81 Abs. 2 aufgegriffen. Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung wird grundsätzlich eine Berufsausbildung, zumindest aber angemessene Berufserfahrung vorausgesetzt. Darin unterscheidet sich die Weiterbildungsförderung von der Ausbildungsförderung. Fraglich ist also i. d. R. nicht die Förderung schlechthin, sondern lediglich der Förderzweig, der ebenfalls im SGB III angelegt ist. Eine nicht gewerbliche Tätigkeit im privaten Bereich, die Dienstzeit als Berufssoldat und ein Hochschulstudium, das nicht zur Ausübung eines gewöhnlichen Berufs befähigt, sind Zeiten, die nicht als berufliche Tätigkeitszeiten dienen können, auf denen eine berufliche Weiterbildung aufsetzen kann. Mit der Zulassung von Maßnahmen zur unterstützenden Begleitung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er die ergänzende individuelle Unterstützung der Arbeitnehmer als geeignet ansieht, um die ohnehin schon überdurchschnittlichen Eingliederungserfolge von betrieblichen Umschulungen zu fördern. Es ist demnach sinnvoll, verstärkt Teilnehmer und Betriebe für betriebliche Umschulungsplätze zu gewinnen. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass dies besonders dann gilt, wenn Ausbildungsplätze nicht besetzt werden können. Bei Personen, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen und deren Schulzeit meist schon längere Zeit zurückliegt, stellt eine betriebliche Einzelumschulung aufgrund der verkürzten Dauer und der teilweisen hohen Anforderungen an die Vorbildung für den Gesetzgeber eine große Herausforderung an die Teilnehmer dar. Um die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluss einer entsprechenden Qualifizierung in einem Betrieb zu ermöglichen, sollen daher nicht nur vorbereitende Grundqualifizierungsangebote, sondern auch geeignete umschulungsbegleitende Hilfen zur Flankierung individueller Lernprobleme unterbreitet werden können. Dazu benennt die ...