Rz. 2
Die Vorschrift normiert den bereits seit dem 1.7.2004 bestehenden Anerkennungsbeirat als Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit nunmehr seit dem 1.4.2012 im SGB III. Er hat die Funktion als Ratgeber für die Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf die Zulassung von Trägern und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Für den Anerkennungsbeirat waren bis dahin die Regelungen in § 6 AZWV maßgebend. Die gesetzliche Regelung des Beirates und seiner bisher in der AZWV geregelten Aufgaben ist nach der Gesetzesbegründung erforderlich, um teilweise vorgetragenen Zweifeln an der demokratischen Legitimation des Beirates entgegenzutreten. Der Beirat habe sich als Expertengremium grundsätzlich bewährt und solle für den Bereich des Zulassungsverfahrens fortgeführt werden. Die Möglichkeit, Empfehlungen zur Zulassung auszusprechen, trügen den Bedürfnissen der Praxis nach konkretisierenden Vorgaben zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen Rechnung. Der Zuständigkeitsbereich des Beirats werde entsprechend der Ausweitung des Zulassungsverfahrens inhaltlich erweitert. Das umfasste Zulassungsverfahren betrifft ausdrücklich sowohl die Zulassung von Trägern, die Maßnahmen zur Arbeitsförderung anbieten (wollen), wie auch die jeweiligen Maßnahmen selbst. Er kann also Empfehlungen zu allen Bereichen der Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen, z. B. auch zu privaten Arbeitsvermittlern, die im Rahmen des § 45 tätig werden, oder aber auch zu Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Erwerbstätigkeit. Für die Einrichtung des Beirates hat die Bundesagentur für Arbeit kein Mitspracherecht, ihr steht darüber auch kein Ermessen zu.
Rz. 3
Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Beirates. Er besteht aus 11 Mitgliedern (Abs. 2 Satz 1). Wegen der zunehmenden Bedeutung des Zulassungsverfahrens für den Rechtskreis SGB II erhalten auch die kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit, einen Vertreter als Mitglied in den Beirat zu berufen. Allerdings begründet auch der Umstand, dass die Kommunen im Verwaltungsrat auf der Bank der öffentlichen Hand vertreten sind, für sich allein bereits die Einbeziehung in den Beirat. Aufgrund der Erweiterung des Zulassungsverfahrens auf alle Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen einschließlich der privaten Arbeitsvermittler erhalten auch die Verbände der privaten Arbeitsvermittler die Möglichkeit, einen Vertreter als Mitglied in den Beirat zu berufen. Die Akkreditierungsstelle erhält die Möglichkeit, einen Vertreter in den Beirat zu berufen, um die fachliche Verknüpfung zur Akkreditierung der fachkundigen Stellen herzustellen. Die Zahl der unabhängigen Experten wird von 3 auf 2 reduziert. Im Übrigen entspricht die Zusammensetzung des Beirates der bisherigen Zusammensetzung dieses Gremiums nach § 6 AZWV. Über die Berufung der Mitglieder muss zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Einvernehmen hergestellt werden (Abs. 2 Satz 3).
Rz. 4
Die Abs. 3 und 4 regeln die Einzelheiten zu den vorschlagsberechtigten Stellen und
zum Berufungsverfahren, die bisher in der AZWV geregelt waren. Vorschlagsberechtigt sind das betroffene Parlament der Bundesländer sowie die zuständigen Vertreter (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) und Verbände (kommunaler Spitzenverband, Bildungsverbände und die Verbände privater Arbeitsvermittler). Durch die Verweisung auf § 377 Abs. 3 wird die Abberufung der Mitglieder geregelt wie bei den Mitgliedern und Stellvertretern der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit, durch Antrag des Mitgliedes bzw. unter weiteren Voraussetzungen der vorschlagenden Stelle, bei grober Verletzung der Amtspflichten und bei Nichtvorliegen/Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung. Das stellt die Bedeutung des zentral organisierten Beirates für die Arbeitsförderung besonders heraus. Der Beirat wird zu einer Geschäftsordnung verpflichtet (Abs. 4 Satz 1). Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Mitgliedern des Beirates eine Reisekostenvergütung wie den Mitgliedern der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit (Entschädigung nach § 376). Damit wird erreicht, dass potenzielle Mitglieder des Beirates die Berufung nicht wegen der Aufwendungen aufgrund der Sitzungen verweigern.