Rz. 12
Die Zulassung von Trägern zur Erbringung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung offenbart, dass es nicht allein Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist, Arbeitsuchende und Arbeitslose auf eine Integration in das Erwerbsleben vorzubereiten. Darüber hinaus kann die Agentur für Arbeit Dritte auch mit eigenen Kernaufgaben betrauen, insbesondere mit der Arbeitsvermittlung oder eine Vermittlung vorbereitende Aufgaben, z. B. das Profiling. In diesem Trägersegment kann die öffentliche Verwaltung allerdings allein bestimmen, inwieweit sie von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen will. Für die Bundesagentur für Arbeit bietet es sich an, Vorbereitungsaufgaben professionell und effizient erledigen zu lassen; dadurch werden eigene Ressourcen für das Kerngeschäft der Arbeitsvermittlung, dem Matching zwischen Angebot und Nachfrage, entlastet. Potenzielle Bedarfslagen der Arbeitslosen sind Beratung und Vermittlung, Aktivierung und berufliche Eingliederung, Berufswahl und Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Verbleib in Beschäftigung, Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Dienstleistungen von Trägern werden von den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit durch zentrale wie auch regionale und örtliche Vergabe beschafft. Durch Weiterentwicklung des Arbeitsförderungsrechts können Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auch über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 3).
Rz. 13
Sozialpolitisch heftig umstritten ist der finanzielle Umfang von Arbeitsförderungsleistungen zugunsten Arbeit- und Ausbildungsuchender an Träger. Kern des Streits ist der offen zu Tage liegende Widerspruch zwischen dem sozialen Auftrag der Bundesagentur für Arbeit einerseits und der angesichts verschuldeter öffentlicher Haushalte stets geforderten Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Balance dafür zwischenzeitlich durchaus gefunden, Einsparungen im Haushalt der Bundesagentur zugunsten einer Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages können das belegen.
Rz. 14
Kritisch betrachtet wird der Einsatz finanzieller Mittel vor allem für die nach der Segmentierung der Kunden in die Gruppe der Betreuungskunden einsortierten Arbeitslosen. Bei diesem Personenkreis sind schwere, oft multiple Defizite im Leistungsvermögen festzustellen, die eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erheblich erschweren, wenn nicht gar aussichtslos erscheinen lassen. Zwischenzeitlich steht die Agentur für Arbeit nur noch vor der Situation, mit gewisser Wahrscheinlichkeit Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen ohne Erfolgsaussichten zu verwenden, angesichts dessen beim Übergang des Arbeitslosen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende aber nicht mehr mit einem Eingliederungsbeitrag belastet zu werden (§ 46 SGB II), weil der Eingliederungsbeitrag weggefallen ist, nachdem sich der Bund nicht mehr an den Kosten der Arbeitsförderung beteiligt (vgl. § 363).
Rz. 15
Die Konzentration auf wirksame und wirtschaftliche Arbeitsförderungsleistungen und der Zwang eines Beitrages auch der Bundesagentur für Arbeit zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte hat sich im Zuge des zweiten Akts der sog. Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt insbesondere darin gezeigt, dass der Gründungszuschuss vollständig in eine Ermessensleistung umgewandelt worden ist und die Förderung von Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gänzlich gestrichen wurde.
Rz. 16
Das Zulassungsverfahren für Träger und Maßnahmen nach den §§ 176 ff. und der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III (AZAV) zwingt grundsätzlich alle Träger, sich einem externen Verfahren zur Qualitätsprüfung zu stellen, in dem sie nachweisen, dass sie die Leistung zuverlässig und in guter Qualität erbringen. Auch private Arbeitsvermittler werden im Rahmen des § 45 Abs. 4 zu Trägern der aktiven Arbeitsförderung.