Rz. 2
Die Vorschrift stellt bestimmte Personengruppen von der Arbeitslosenversicherungspflicht frei. Dabei stellt sie im Wesentlichen darauf ab, ob vor allem aufgrund der noch vorhandenen persönlichen Leistungsfähigkeit noch ein Anspruch auf Alg durch versicherungspflichtige Zeiten, insbesondere Beschäftigungszeiten erworben werden kann oder nicht, der betroffene Personenkreis also einer Arbeitslosenversicherung noch bedarf oder bereits sozial abgesichert in das System der Rentenversicherung übergegangen ist. Auf die Art der Beschäftigung kommt es nicht an. Abs. 3 stellt auf die Besonderheiten der Seeschifffahrt ab.
Abs. 1 Nr. 1 befreit Personen von dem Zeitpunkt an von der Versicherungspflicht, an dem sie altersbedingt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mehr haben. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem das Alter erreicht wird, mit dem die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung stellt auf das Ende des Monats nach Vollendung des maßgebenden Lebensjahres ab, um Kompatibilität zum Alg herzustellen (vgl. § 136 Abs. 2).
Abs. 1 Nr. 2 bestimmt Versicherungsfreiheit für rentenversicherungsrechtlich voll Erwerbsgeminderte von dem Zeitpunkt an, an dem der Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung festgestellt hat. Ausgangspunkt ist die Feststellung der Agentur für Arbeit, dass Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung wegen Leistungsminderung dauerhaft nicht mehr vorliegt, also jedenfalls für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Diese Feststellung wird durch den Rentenversicherungsträger bestätigt. Auf die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt es nicht an.
Die Versicherungsfreiheit besteht auch für Zeiten einer zuerkannten, der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbaren ausländischen Leistung (Abs. 1 Nr. 3). Damit unterstellt der Gesetzgeber, dass auch in diesen Fällen eine Verfügbarkeit für die Vermittlung in eine Beschäftigung dauerhaft nicht mehr vorliegt und es keiner Arbeitslosenversicherung für diesen Personenkreis mehr bedarf.
Versicherungsfrei sind nach Abs. 2 auch die Personen in an sich versicherungspflichtiger Beschäftigungszeit und Zeiten des Bezuges von versicherungspflichtigen Sozialleistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 während eines Bezugszeitraumes auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbezug selbst ist nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Nr. 3 versicherungspflichtig.
Abs. 3 stellte ursprünglich nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben. Zur Rechtsklarheit hat insoweit die zum 29.6.2011 in Kraft getretene Änderung des Abs. 3 beigetragen, durch die nicht mehr auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf den geographischen Bereich der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz abgestellt wird.