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Sauer, SGB III § 282a Übermittlung von Daten / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Abs. 1 regelt die Übermittlung von Sozialdaten der Bundesagentur für Arbeit an die statistischen Ämter des Bundes und der Länder, soweit diese für einen Zensus erforderlich sind. Beim Zensus handelt es sich um eine Erhebung, die ermittelt, wie viele Menschen in einem Land, einer Stadt leben, wie sie wohnen und arbeiten. Bei der Planung eines Zensus wird mittlerweile nur eine Erhebung von Daten vorgesehen, die nicht bereits durch Auswertung von Verwaltungsregistern verfügbar gemacht werden können. Das bedeutet einerseits, dass die Bundesagentur für Arbeit keine Daten übermitteln darf, die bereits anderweitig verfügbar sind. Andererseits darf sich die Bundesagentur für Arbeit nicht der Übermittlung von Daten verwehren, über die sie verfügt, die aber auch durch Erhebung durch den Zensus in Erfahrung gebracht werden können.

 

Rz. 4

Der Begriff der Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen. Im Kern sind Daten nur dann erforderlich, wenn sie nicht nur für einen Zensus geeignet sind, sondern nicht durch ein milderes Mittel, hier insbesondere eine weniger aufwendige eigene Auswertung durch die statistischen Ämter ohne Befragung des Betroffenen, verfügbar gemacht werden können. An der Erforderlichkeit würde es in solchen Fällen scheitern, wenn die Bundesagentur aus ihrem Datenbestand mangels Trennbarkeit des Datensatzes mehr Informationen zur Verfügung stellen müsste als die statistischen Ämter aufgrund eigener Auswertung erhielten. Die Ermächtigung in Abs. 1 dient aber gerade dem Ziel, die durch eine Volkszählung zu gewinnenden Daten nicht durch eine Befragung aller Einwohner, sondern durch vorhandene Verwaltungsdateien zu gewinnen. Insoweit macht die Übermittlung nach Abs. 1 die persönliche Befragung überflüssig und dürfte damit auch das mildere Mi...

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