Rz. 3
Abs. 1 regelt die Übermittlung von Sozialdaten der Bundesagentur für Arbeit an die statistischen Ämter des Bundes und der Länder, soweit diese für einen Zensus erforderlich sind. Beim Zensus handelt es sich um eine Erhebung, die ermittelt, wie viele Menschen in einem Land, einer Stadt leben, wie sie wohnen und arbeiten. Bei der Planung eines Zensus wird mittlerweile nur eine Erhebung von Daten vorgesehen, die nicht bereits durch Auswertung von Verwaltungsregistern verfügbar gemacht werden können. Das bedeutet einerseits, dass die Bundesagentur für Arbeit keine Daten übermitteln darf, die bereits anderweitig verfügbar sind. Andererseits darf sich die Bundesagentur für Arbeit nicht der Übermittlung von Daten verwehren, über die sie verfügt, die aber auch durch Erhebung durch den Zensus in Erfahrung gebracht werden können.
Rz. 4
Der Begriff der Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen. Im Kern sind Daten nur dann erforderlich, wenn sie nicht nur für einen Zensus geeignet sind, sondern nicht durch ein milderes Mittel, hier insbesondere eine weniger aufwendige eigene Auswertung durch die statistischen Ämter ohne Befragung des Betroffenen, verfügbar gemacht werden können. An der Erforderlichkeit würde es in solchen Fällen scheitern, wenn die Bundesagentur aus ihrem Datenbestand mangels Trennbarkeit des Datensatzes mehr Informationen zur Verfügung stellen müsste als die statistischen Ämter aufgrund eigener Auswertung erhielten. Die Ermächtigung in Abs. 1 dient aber gerade dem Ziel, die durch eine Volkszählung zu gewinnenden Daten nicht durch eine Befragung aller Einwohner, sondern durch vorhandene Verwaltungsdateien zu gewinnen. Insoweit macht die Übermittlung nach Abs. 1 die persönliche Befragung überflüssig und dürfte damit auch das mildere Mittel darstellen. Die Erforderlichkeit ist durch die Statistischen Ämter darzulegen und von der Bundesagentur für Arbeit mindestens zu plausibilisieren. Die Verwendung von "Tabellen mit statistischen Ergebnissen" im Gesetzestext verdeutlicht, dass die zuvor verwendete Begrifflichkeit der Sozialdaten nicht in den Vordergrund gerückt werden soll. Abs. 1 Satz 2 mit der Möglichkeit, dass diese Tabellen auch Einzelfälle ausweisen können, soll nicht zu der Einschätzung führen, es würden Sozialdaten von Einzelpersonen offenbart.
Rz. 5
Abs. 2 Satz 1 ermächtigt zur Übermittlung anonymisierter Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erstellung von Erwerbstätigenstatistiken. Dabei geht es insbesondere um Erwerbs- und Nichterwerbspersonen, die Erwerbsbeteiligung nach Quoten, nach Stellung im Beruf und nach Wochenarbeitszeiten. Das Statistische Bundesamt verwendet für seine öffentliche Berichterstattung auch ILO-Arbeitsmarktstatistiken und Ergebnisse des Mikrozensus (Haushaltsbefragung). Die Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Bundesagentur beruht auf den Meldungen der Arbeitgeber zur Kranken-, Renten-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung. Hier werden alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer erfasst. Die Statistik enthält Strukturdaten über die Sozialversicherungspflichtigen. Sie werden monatlich oder vierteljährlich erneuert. Jährlich werden Angaben zur Beschäftigungsdauer und zum Bruttoarbeitsentgelt erneuert. Nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind geringfügig Beschäftigte, Beamte, nicht bezahlte mithelfende Familienangehörige und Selbständige. Zu diesem Personenkreis erhält die Bundesagentur für Arbeit Daten von den statistischen Ämtern (vgl. Abs. 3), weil sie die erforderlichen Daten aus ihrem Geschäftsbereich nicht selbst gewinnen kann. Die Bundesagentur für Arbeit muss die Erforderlichkeit der Daten zur Berechnung von Arbeitslosenquoten im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik darlegen. Dabei handelt es sich um einen grundsätzlichen Vorgang, der nicht vor jeder Übermittlung wiederholt werden muss.
Rz. 6
Abs. 2 Satz 2 erweitert die Befugnis für Zwecke des Verdienststatistikgesetzes. Das Verdienststatistikgesetz regelt, dass für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt wird. Die Statistik umfasst die Erhebung der Arbeitsverdienste, die Struktur der Arbeitsverdienste sowie die Struktur der Arbeitskosten. Die Erhebung erfasst vierteljährlich seit 2007 höchstens 40.500 Erhebungseinheiten mit den Erhebungsmerkmalen Wirtschaftszweig, angewandte Vergütungsvereinbarung, Zahl der Beschäftigten, Zahl der Arbeitsstunden, Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen nach mathematisch-statistischen Verfahren bei Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (sog. Gesamteinheiten) sowie räumlich getrennten Teilen der juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassunge...