Rz. 13
Eine freiwillige Weiterversicherung konnte nicht vor dem 1.2.2006 beginnen. Für Zeiten davor fehlte es im SGB III an einer Rechtsgrundlage. Bei Fristversäumnis ohne Verschulden und Nachholung der Antragstellung binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Das gilt nicht bei Zuwarten auf eine Statusfeststellungsentscheidung über eine selbstständige Tätigkeit durch den Rentenversicherungsträger (Hess LSG, Urteil v. 11.10.2010, L 9 AL 165/09).
Rz. 14
Im Regelfall wird das Versicherungspflichtverhältnis durch einen Antrag begründet. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Er ist Voraussetzung für die Feststellung der Versicherung. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnort des Antragstellers. § 28 a enthält keine Formvorschriften, der Antrag auf Weiterversicherung ist insbesondere nicht an eine Schriftform gebunden. Der Antrag ist jedoch innerhalb von 3 Monaten zu stellen, nachdem die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigende Tätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen wurde (Abs. 3 Satz 1). Nach Beendigung einer Pflegezeit (die Regelung war nur noch bis zum 31.12.2016 gültig) beginnt die Monatsfrist einen Tag nach dem letzten Tag dieser Zeit nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (Abs. 1 Satz 4). Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, ist eine freiwillige Weiterversicherung nicht mehr möglich. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Sie ist nur eingehalten, wenn der Antrag rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit eingeht. Sie wird verletzt, wenn der Antrag zwar innerhalb der Frist abgesendet, aber erst nach ihrem Ablauf bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Antrag kann auch vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt dann frühestens mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 28 a erstmals erfüllt sind. Kommt die Agentur für Arbeit ihrer Beratungspflicht über die Antragsfrist nicht nach, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BSG, Urteil v. 4.9.2013, B 12 AL 2/12 R). Ggf. besteht eine spontane Beratungspflicht, wenn eine entsprechende naheliegende rechtliche Gestaltungsmöglichkeit für die Agentur für Arbeit erkennbar wird. Dann genügt die Aushändigung eines Merkblattes nicht. Im entschiedenen Fall wurde ein Gründungszuschuss beantragt.
Rz. 14a
Liegt ein Ausschlusstatbestand nach Abs. 2 Satz 1 vor, soll deswegen eine Versicherungspflicht auf Antrag nicht generell ausgeschlossen werden. Deshalb regelt Abs. 2 Satz 3 seit dem 1.8.2016, dass die Antragsfrist in solchen Fällen nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes beginnt und ebenfalls 3 Monate andauert. Ohne diese Regelung bedeutete das Andauern eines Ausschlusstatbestandes für 3 Monate und mehr, dass ein Antrag nach Wegfall des Ausschlusstatbestandes wegen Ablaufs der Antragsfrist nicht mehr gestellt werden könnte.
Rz. 15
Sind die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung erfüllt, beginnt die Versicherung am Tag des Antragseinganges bei der Agentur für Arbeit. Das ist der Tag, an dem der Antrag persönlich oder telefonisch gestellt wird, im Übrigen der Tag, an dem ein schriftlicher Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht. Dieser Tag ergibt sich bei elektronischer Übermittlung durch das Eingangsprotokoll, bei Übersendung mit gewöhnlicher Post durch den Eingangsstempel der Agentur für Arbeit, bei besonderen Versandformen aus dem Zustellvermerk der Post. Wegen der Ausschlussfrist des Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 sollte jeder Antragsteller eine Antragsform wählen, die ihm einen späteren Nachweis der Antragstellung ermöglicht. Wurde mit der Beschäftigung bzw. Tätigkeit bereits zuvor begonnen, wirkt der Antrag auf den Beginn der Beschäftigung/Tätigkeit zurück, es bleibt also eine ausreichende Überlegungsfrist, sowohl, um in der zeitintensiven Phase der Existenzgründung Kosten und Nutzen der freiwilligen Weiterversicherung abzuwägen, als auch für Pflegende, um in einer für Familien oftmals belastenden Situation keine übereilten Entscheidungen über die soziale Sicherung treffen zu müssen (vgl. die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 17/1945).
Rz. 16
Mit der Antragsfrist soll erreicht werden, dass freiwillige Weiterversicherungen nicht allein auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit und das Erreichen der längstens möglichen Anspruchsdauer auf Alg ausgerichtet werden. Ist die Frist von 3 Monaten verstrichen, kann ein Versicherungspflichtverhältnis für die aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit, für die Elternzeit oder die berufliche Weiterbildung nicht mehr begründet werden. Die Ausschlussfrist kann nach der Neufassung des Abs. 2 zum 1.8.2016 durch Beendigung und Neuaufnahme der Pflege (noch bis zum 31.12.2016) oder Erwerbstätigkeit umgangen werden, solange Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 noch erfüllt ist; Unmittelbarkeit i. S. v. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann jedoch nicht mehr vorliegen. Ein Antrag kann zurückgenommen werden, bis die Agentur für Arbeit die Versicherungspflicht durch Bescheid fes...