Rz. 6
Die umlagepflichtigen Betriebe haben die Umlagebeträge nach den lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelten einschließlich der nicht pauschal nach § 40 EStG versteuerten Sachbezüge der Arbeitnehmer unabhängig davon abzuführen, ob und in welchem Umfang die Förderung tatsächlich von dem einzelnen Winterbau-Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird bzw. in Anspruch genommen worden ist oder ob der einzelne Arbeitnehmer überhaupt Bauarbeiten verrichtet, sofern er dem Grunde nach Leistungen nach § 102 erhalten kann. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass sich die Kosten der Förderung, soweit sie von den Arbeitgebern des Baugewerbes selbst zu finanzieren sind, nicht auf die Preise für Winterbauleistungen auswirken. Die Umlagepflicht setzt keinen tatsächlichen Zufluss des geschuldeten Arbeitsentgelts voraus. Das BSG hat bereits entschieden, dass auch wegen Insolvenz nicht mehr gezahlte Arbeitsentgelte der Umlagepflicht unterliegen (BSG, Urteil v. 24.11.1983, 10 RAr 13/82). Einbezogen werden auch pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitsentgelte nach den §§ 40, 40b, 52 EStG. Der außerdem in § 3 Abs. 3 in Bezug genommene § 52a EStG wurde zwischenzeitlich aufgehoben.
Rz. 7
Bei der Feststellung des Umlagebetrages sind auch die Bruttoarbeitsentgelte
- vorübergehend ins Ausland entsandter Arbeitnehmer, die weiterhin in Deutschland lohnsteuerpflichtig sind,
- vorübergehend im Inland beschäftigter ausländischer Arbeitnehmer, die in Deutschland lohnsteuerpflichtig sind, nicht aber entsandter Arbeitnehmer,
- der gesetzwidrig beschäftigten, entliehenen Arbeitnehmer,
- der versicherungsfrei zur Arbeitsförderung beschäftigten Arbeitnehmer (z. B. geringfügig beschäftigtes Reinigungspersonal, Schüler als Aushilfen in den Ferien) und steuerfreie Bruttoarbeitsentgelte (§ 3 Nr. 39 EStG) aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
zu berücksichtigen. Daneben bleiben Arbeitgeberanteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente i. S. d. § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt. Die Berücksichtigung von versicherungsfrei beschäftigten Arbeitnehmern ist zweifelhaft, seitdem Arbeitnehmer an der Umlage beteiligt werden können. Die Beteiligung dürfte nicht zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer selbst kein Wintergeld erhalten kann. Geringfügig Beschäftigte sind aber nicht von den Leistungen ausgeschlossen.
Rz. 8
Auszubildende, Praktikanten und Umschüler gehören nicht zu dem Personenkreis, von dessen Bruttoarbeitsentgelten auch die Umlage abzuführen ist. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn die Arbeitsleistung dieser Personen im Vordergrund steht.
Rz. 9
Aufgrund der Verordnung gehören z. B. nicht zum umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelt
- die Beiträge einer Gruppenunfallversicherung und die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente i. S. d. § 1 Betriebsrentengesetz sowie
- zum Teil 13. Monatsgehälter (im Bauhauptgewerbe und Gerüstbaugewerbe) und ähnliche betriebliche Zahlungen.
Jedenfalls im Grundsatz wird auf das lohnsteuerpflichtige Arbeitsentgelt abgestellt.
Rz. 10
In die Höhe der Umlage gehen auch die Verwaltungs- und sonstigen Kosten ein, die mit der Gewährung der Winterbauleistungen zusammenhängen, insbesondere zur Administration der Umlage und der Leistungen. Diese Kosten sind pauschaliert in den Umlagesätzen enthalten, die nach § 357 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt werden. Die Aufteilung auch der Verwaltungskosten auf die einzelnen Wirtschaftszweige entsprechend dem auf die insgesamt durch die Umlage zu finanzierende Leistungen der Winterbauförderung entfallenden Anteil wird möglich, nachdem für die einzelnen Wirtschaftszweige ohnehin getrennte Einnahme- und Ausgabekonten erforderlich geworden sind.
Rz. 11
Als Umlagebeitrag ergibt sich der Betrag, der sich nach dem geltenden Prozentsatz für den Wirtschaftszweig aus den Bruttoarbeitsentgelten aller im Baubetrieb beschäftigten Arbeitnehmer nach Abzug der Bruttoarbeitsentgelte der nicht leistungsberechtigten Arbeitnehmer errechnet.