Rz. 17
Nach Abs. 2 ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Unzulässig sind also Festbeträge, die unabhängig von der Relation zum Arbeitsentgelt erhoben werden. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.
Rz. 18
Die Kopplung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung nur solche Bezüge herangezogen werden können, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung gehören, bleiben somit außer Betracht. Bei Mitgliedern der berufsständischen Versorgungswerke ist das Arbeitsentgelt maßgeblich, nach dem Rentenversicherungsbeiträge im Fall des Bestehens der Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.
Rz. 19
Von der Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten Erwerbsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrentners, von Altersrentnern und Personen während der Eltern- bzw. Pflegezeit erfasst. Die Bezüge der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Personen, also Beamte, Richter und Soldaten werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt, sofern die Entgelte aus der zur Rentenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden. Dagegen ist das Arbeitsentgelt der genannten Personen, die diese in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft erzielen, umlagepflichtig. Gleiches gilt für beurlaubte Beamte, die während der Zeit der Beurlaubung bei einem privaten Unternehmen tätig sind (Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 358 Rz. 8).
Rz. 20
Zuschüsse des Arbeitgebers zum
- Krankengeld,
- Verletztengeld,
- Übergangsgeld
- Krankentagegeld oder
- sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld erzielt werden,
gelten nach § 23c SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen.
Rz. 21
Für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV) ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgeblich, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens der Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. Maßgebend ist also das tatsächliche Arbeitsentgelt. Dies gilt auch dann, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.10.2022: 520,00 EUR) in einzelnen Monaten überschritten wird. Für Beschäftigte in der Gleitzone ist § 163 Abs. 10 SGB VI zu beachten. Der danach errechnete Betrag ist auch Beitragsbemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage. Hat der Beschäftigte auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen.
Rz. 22
Bei den in § 163 Abs. 3 und 4 SGB VI genannten Beschäftigten, die ehrenamtlich tätig sind, ist die Umlage nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und nicht aus dem fiktiven zu ermitteln. Bei behinderten Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, in anerkannten Blindenwerkstätten, Anstalten und Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind sowie den Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, unterliegt ebenfalls nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht. Bei Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigten gilt folgendes: Grundsätzlich ist das tatsächlich gezahlte Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umlage. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, ist keine Umlage fällig, da das (rentenrechtlich) fiktive Arbeitsentgelt nach § 162 Nr. 1 SGB VI nicht berücksichtigt wird.
Rz. 23
Bei der Berechnung der Umlage in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell ist folgendes zu berücksichtigen: Als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist in der Arbeitsphase das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt und in der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertguthaben maßgebend. Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG und der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Bei Störfällen, also der nicht vertragsgemäßen Verwendung des Wertguthabens, wird die Insolvenzgeldumlage erhoben. Als umlagepflichtiges Entgelt aus dem Wertguthaben gilt das ermittelte rentenversicherungspflichtige Entgelt, § 10 Abs. 5 ATG.
Rz. 24
Steuerfrei Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) sind dem Arbeitsentgelt nur dann hinzuzurechnen, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25,00 EUR je Stunde beruhen. Ergibt sich danach ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung, ist dieses auch be...