Rz. 32
Abs. 5 ist als Ergänzung zu § 9 anzusehen. Die Agenturen für Arbeit erhalten den gesetzlichen Auftrag, mit den Kreisen und Gemeinden verbindliche öffentlich-rechtliche Verträge über die Zusammenarbeit zu schließen. Die Ausgestaltung der Regelung als Kann-Vorschrift ist eher dahin zu verstehen, dass die Agenturen für Arbeit diese Verträge nur bei angemessenen Bedingungen schließen müssen. Insofern haben die Agenturen für Arbeit im Störfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Rz. 33
Die Agenturen für Arbeit sind sowohl eigenständiger Vertragspartner als auch ohne Zustimmung der vorgesetzten Dienststellen allein entscheidungsbefugt. Die Aufsichtsbefugnisse im Innenverhältnis der Bundesagentur für Arbeit werden davon nicht berührt.
Rz. 34
Die örtlichen Vereinbarungen dienen der unumgänglichen Abstimmung der örtlichen Arbeitsmarktpolitik, insbesondere um alle Möglichkeiten der Vermeidung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit auszuschöpfen. Dazu kann es insbesondere angezeigt sein, Strategien gemeinsam zu entwickeln oder abzustimmen, Maßnahmen zu koordinieren und Synergieeffekte zu nutzen. Letztlich liegt es im Interesse beider Vertragspartner, den ineffizienten Einsatz von Ressourcen zu vermeiden. Das Hauptziel solcher Vereinbarungen ist daher die Kooperation und die Klärung relevanter Einzelfragen.
Rz. 35
Die frühere Zusammenarbeitsvorschrift der Agenturen für Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe (§ 368a) ist durch die Regelungen über die Grundsicherung für Arbeitsuchende überholt und deshalb durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) aufgehoben worden. Die kreisfreien Städte und Landkreise erbringen keine Sozialhilfe als Regelleistung mehr an erwerbsfähige Personen (Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende). Als Leistungsträger auch nach dem SGB II arbeiten sie jedoch eng mit den Agenturen für Arbeit zusammen; zu den Fällen nach § 6a SGB II (alleinige kommunale Trägerschaft nach dem SGB II) vgl. § 9a.
Rz. 36
Durch die drittelparitätische Zusammensetzung der örtlichen Selbstverwaltung, den Verwaltungsausschüssen, darf erwartet werden, dass insbesondere die Vertreter der öffentlichen Körperschaften auf konstruktive Zusammenarbeitsvereinbarungen hinwirken. Dafür sprechen z. B. auch die Verknüpfungen und Abhängigkeiten mit den örtlichen Arbeitsmarktprogrammen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die in den Trägerversammlungen der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II oder den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a SGB II diskutiert und beschlossen werden. Darauf nehmen z. B. auch örtliche Beiräte Einfluss (vgl. § 18d SGB II). Im Übrigen vgl. ergänzend die auf Einrichtungen, Dienste und Zusammenarbeit bezogenen Vorschriften der §§ 17, 18 und 18a SGB II.