Rz. 9
Abs. 1 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nur als Versicherungsträger i. S. d. gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung gilt. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestimmt, dass die Vorschriften des SGB IV über die Verfassung der Träger der Sozialversicherung nicht gelten; die haushalts- und vermögensrechtlichen Vorschriften enthalten keine mit Abs. 1 Satz 2 übereinstimmende Regelung. Daraus lässt sich erklären, warum diese an sich selbstverständliche Vorschrift gesondert in das SGB III aufgenommen wurde.
Daneben bestimmt § 1 Abs. 2 ausdrücklich die Geltung der §§ 18f, 18g SGB IV über die Verarbeitung der Versicherungsnummer für die Arbeitsförderung, ebenso § 19a SGB IV. Diese Vorschrift über das Benachteiligungsverbot bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Ansprüche können danach nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind.
Rz. 10
Mit der Vorschrift soll die zweckfremde und zweckwidrige Mittelverwendung durch die Bundesagentur für Arbeit verhindert werden. Mittel der Bundesagentur für Arbeit sind nicht eventuelle Mittel des Bundes oder Liquiditätshilfen. Auch werden eventuelle Darlehen des Bundes nicht zu Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese später nicht zurückgezahlt werden müssen. Mittel werden verwendet, wenn sie verausgabt oder für zukünftige Ausgaben gebunden werden.
Rz. 11
Die Bundesagentur für Arbeit darf ihre Mittel zunächst nur für gesetzlich vorgeschriebene Zwecke verwenden. Damit muss sie gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere gesetzliche Pflichtleistungen rechtmäßig erbringen. Soweit die Mittelverwendung nicht vorgeschrieben ist, muss sie zumindest gesetzlich zugelassen sein, z. B. Verwendungen zur Erbringung von Kann-Leistungen, die im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit liegen. Das Ermessen üben dann regelmäßig die operativen Dienststellen, insbesondere die Agenturen für Arbeit aus. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und ggf. die Regionaldirektionen erlassen bei Bedarf die Ermessensausübung lenkende Weisungen in Form von Verwaltungsvorschriften. Hierdurch werden die Agenturen für Arbeit bei der Aufgabenerledigung eingeschränkt, das wirkt sich naturgemäß auch auf die Zielerreichung aus. Auf die pflichtgemäße Ausübung von eingeräumtem Ermessen durch die Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit hat der Betroffene allerdings einen Rechtsanspruch. Maßgebend ist letztlich, dass die Agenturen für Arbeit ihre Ziele bei rechtmäßiger Leistungserbringung erreichen.
Rz. 12
Abs. 1 Satz 2 deckt auch die notwendigen Verwaltungsausgaben zur Erbringung der Dienstleistungen. Da die Regelung auf die Bundesagentur für Arbeit insgesamt abstellt, ist im Wege der Hierarchie im Innenverhältnis der Bundesagentur zu gewährleisten, dass die Agenturen für Arbeit Abs. 1 Satz 2 einhalten. Dies geschieht durch die Fachaufsicht. In der Verwaltungspraxis wird die Fachaufsicht in den Agenturen für Arbeit intern geführt, die Regionaldirektionen beaufsichtigen dies und sind der Zentrale gegenüber auf Verlangen berichtspflichtig. Die Bedeutung der Aufsicht nimmt zu, je mehr den Fachkräften vor Ort Entscheidungsbefugnisse auch bei der Auswahl des arbeitsmarktpolitischen Instrumentes eingeräumt werden und je mehr diese deshalb abstrahiert werden, also möglichst nur noch als Rahmenregelungen ausgestaltet werden (vgl. z. B. das Vermittlungsbudget nach § 44 oder die Erprobung innovativer Ansätze, § 135). Bei ihrem gesamten Handeln ist die Bundesagentur für Arbeit stets an die Vorschriften der BHO gebunden.