Rz. 10
Als Selbstverwaltungsorgane schreibt Abs. 1 den Verwaltungsrat als oberstes Selbstverwaltungsorgan und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit fest. Diese Organe sind zwingend zu berufen. Dagegen scheidet die Bildung weiterer Organe aus. Deshalb ist die Selbstverwaltung auf der mittleren Ebene des 3-stufigen Aufbaus der Bundesagentur für Arbeit, den Regionaldirektionen, nicht vertreten. Ebenso sieht das Gesetz keine Selbstverwaltungsorgane bei den besonderen Dienststellen vor, es sei denn, diese können einer Agentur für Arbeit zugeordnet werden.
Rz. 11
Es ist üblich, dass die Selbstverwaltungsorgane Ausschüsse bilden. Diese dürfen jedoch lediglich Sitzungen und Beratungen, auch Beschlüsse des Organs vorbereiten. Eine Entscheidungsbefugnis ist dem Personalausschuss des Verwaltungsrates für Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Konzept der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung außertariflicher Beschäftigungen eingeräumt worden. Die Ausschussarbeit kann auch dafür eingesetzt werden, die jeweiligen Beratungspunkte für das gesamte Organ transparent zu machen. Einzelne Aufgaben der Selbstverwaltung dürfen jedoch nicht auf Ausschüsse übertragen werden. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor, weil es die persönliche Verantwortung aller Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane stärken will. Dementsprechend sieht Art. 6 Abs. 4 der Satzung der Bundesagentur auch vor, dass Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen eingerichtet werden dürfen. Beim Verwaltungsrat sind zwei Ausschüsse eingerichtet worden, wobei ein Ausschuss sich den eher abstrakten Aufgaben und ein Ausschuss den arbeitsmarktbezogenen Aufgaben widmet. Auch das nach Art. 6 Abs. 5 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Präsidium des Verwaltungsrats dient lediglich der Gewährleistung einer kontinuierlichen und zeitnahen Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit und kann keine Beschlüsse anstelle des Verwaltungsrats fassen.
Rz. 12
Zwischen Verwaltungsrat und Verwaltungsausschüssen besteht kein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis. Der Verwaltungsrat kann den Verwaltungsausschüssen keine Weisungen erteilen. Er kann den Verwaltungsausschüssen aber Hinweise zur Aufgabenerledigung geben und Vorschläge dazu machen, um welche Themen sich die Ausschüsse insbesondere kümmern sollten. Dazu hat der Verwaltungsrat umfangreiche Empfehlungen an die Verwaltungsausschüsse herausgegeben und veröffentlicht.