Rz. 3
§ 39 ist die Äquivalenzvorschrift zu den Rechten und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden nach § 38. Die Vorschrift regelt die Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber, die die Vermittlung der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen. Die Vorschrift hat im Ergebnis zum Ziel, eine effiziente und effektive Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Dazu müssen allerdings die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, geeignete Bewerber aufzufinden. Von einer zügigen und passgenauen Vermittlung profitieren auch die Arbeitgeber. Insoweit tragen sie auch eine Verantwortung für eine gelingende Vermittlungsarbeit.
2.1 Inanspruchnahme der Agentur für Arbeit zur Vermittlung
Rz. 4
Abs. 1 beschreibt zunächst die Ausgangssituation, nach der der Arbeitgeber die Dienstleistung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nimmt. Es ist also der Arbeitgeber, der sich bei der Agentur für Arbeit meldet und im Regelfall des § 39 als Dienstleistung die Vermittlung in eine von ihm gemeldete offene Ausbildungs- oder Arbeitsstelle erbittet. Damit kann auch die Bitte um eine Förderung mit arbeitsmarktpolitischen Instrumenten einhergehen. Aus dieser Perspektive gehört es zu den Selbstverständlichkeiten im Dienstleistungsbereich, die Merkmale der offenen Stelle, die Arbeitsbedingungen und die Anforderungen an den Auszubildenden bzw. Arbeitnehmer offenzulegen. Dies wird aus verschiedenen Blickwinkeln bestätigt oder aber auch eingeschränkt. Insoweit bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob eine Arbeitsbedingung oder Anforderung für die Vermittlung erforderlich ist oder nicht. Das ist auch grundlegende Voraussetzung dafür, ggf. Rechtsfolgen nach Abs. 3 zu ziehen.
Rz. 5
Die Agentur für Arbeit ist gehalten, alle Auskünfte einzufordern und ggf. durch Unterlagen belegen zu lassen, die ihr eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausbildung oder Arbeit für Ausbildung- und Arbeitsuchende erlauben. Neben einer generellen ganzheitlichen Betrachtung kommt dafür auch eine bezogen auf einen konkreten Bewerber erforderliche ergänzende Auskunft in Betracht. Ohne solche Auskünfte, die für eine Vermittlung zweifellos erforderlich sind, ist eine Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit praktisch ausgeschlossen. Die Agentur für Arbeit ist allerdings ohnehin gehalten, zu prüfen, ob eine Vermittlung gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.
Rz. 6
Für eine Vermittlung erforderlich sind aber auch Auskünfte zu Arbeitsbedingungen, deren Kenntnis zu den üblichen Gepflogenheiten am Arbeitsmarkt gehört, die z. B. auch stets mit einem Vermittlungsvorschlag in Verbindung gebracht oder sogar stets dazugehören, insbesondere wesentliche Faktoren wie Arbeitsentgelt/Ausbildungsvergütung und Arbeitszeit. Je nach konkreter Bedingung kann es allerdings genügen, wenn der Arbeitgeber auf einen anzuwendenden Tarifvertrag hinweist, aus dem sich die benötigten Informationen für die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit eindeutig ergeben.
Rz. 7
Andererseits ist denkbar, dass spezifische Umstände dem berechtigten Betriebsgeheimnis zuzuordnen sind und deshalb vom Arbeitgeber auch nicht offenbart werden müssen. Es dürfte der Agentur für Arbeit aber auch schwerfallen, die Erforderlichkeit für die Vermittlung darzulegen.
Rz. 8
Das Instrument der Arbeitsmarktberatung für den Arbeitgeber ist das geeignete Mittel, um gemeinsam mit dem Arbeitgeber den Sachverhalt im Einzelfall aufzuklären, die Erforderlichkeit für die Vermittlung zu erörtern und ggf. nach Ausweichlösungen zu suchen. Damit kann der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nachkommen. Soweit Unterlagen als erforderlich für die Vermittlung eingestuft werden, was der Agentur für Arbeit obliegt, kommt vor allem der zu schließende Arbeitsvertrag als Entwurf in Betracht.
Rz. 9
Andere als die Agentur für Arbeit können sich nicht auf die Mitwirkungspflicht durch den Arbeitgeber berufen. Etwa private Arbeitsvermittler müssen ggf. durch Ausgestaltung des Vermittlungsvertrages dafür Sorge tragen, dass ihr Informationsbedürfnis gedeckt wird.
Rz. 10
Abs. 1 Satz 2 enthält 2 Einschränkungen in Bezug auf den Vermittlungsprozess. Einmal darf der Arbeitgeber bestimmen, dass seine Informationen und Auskünfte sowie eingereichte Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 nicht an namentlich benannte Personen überlassen werden. Dieser Personenkreis ist allerdings auf Ausbildung- und Arbeitsuchende beschränkt. Ob die vom Arbeitgeber benannten Personen tatsächlich ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, ist letztlich nicht relevant. Das Gesetz stellt darauf nicht ab, obwohl sich natürlich aus dem Zusammenhang ergibt, dass gemeldete Personen gemeint sind. Der Arbeitgeber weiß aber nicht, ob diese Eigenschaft auf von ihm benannte Personen zutrifft. Ein Werturteil ist der Agentur für Arbeit untersagt, der Arbeitgeber braucht seine Auswahl nicht zu begründen.
Rz. 11
Im Ergebnis hat der Arbeitgeber mit dem Vermittlungsauftrag der Verwendung der damit verbundenen Informationen und Unterlagen zugestimmt. Einschränku...