0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 27.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 als § 44 in Kraft getreten.
Die Regelung ist durch das Dritte Gesetz für moderne Leistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert worden.
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 43 bezieht sich auf die grundsätzlichen Regelungen zur Unentgeltlichkeit in § 42 Abs. 3 und 4. Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus (§ 42 Abs. 1). Für besondere Aufwendungen kann sie einen Aufwendungsersatz verlangen (§ 42 Abs. 2). Die Möglichkeit, eine Vermittlungsgebühr zu verlangen, enthält § 42 Abs. 3. Davon darf gegenüber einem Arbeitgeber Gebrauch gemacht werden, der die Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt.
Rz. 2a
Die Anordnungsermächtigung betrifft die Tatbestände, die zu einer Gebührenpflicht führen, und die Festlegung fester Gebührensätze. Als weitere Maßgabe sieht die Anordnungsermächtigung vor, dass auch Aufwendungen für spezifische Maßnahmen bei der Festlegung der Gebührensätze berücksichtigt werden dürfen. Das betrifft geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft sowie geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung.
Rz. 2b
Die Änderungen zum 1.1.2004 bzw. 1.4.2012 waren lediglich redaktioneller Art ohne eine konkrete inhaltliche Neuregelung (Ersatz von Bundesanstalt für Arbeit durch Bundesagentur für Arbeit und geschlechtsneutrale Ausformulierung).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Anordnungsrecht ist nur deshalb geschaffen worden, weil dies im Rahmen der Arbeitsförderung dem üblichen Weg der differenzierteren Rechtsetzung durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit entspricht. Deshalb ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die an sich vorgesehene Verordnungsermächtigung aufgegeben worden.
Rz. 4
Das Anordnungsrecht setzt nicht vollständig dasjenige aus § 21 AFG fort, das auf den Aufwendungsersatz (vgl. § 42 Abs. 2) und nicht auf Vermittlungsgebühren abstellte.
Rz. 5
Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber für die Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der BA mit ausländischen Arbeitsverwaltungen (Anordnung nach § 43) v. 26.11.1997 ist durch Anordnung v. 27.9.2013 mit Wirkung zum 1.1.2014 aufgehoben worden. Aktuell ist daher keine Anordnung nach § 43 erlassen worden. Vermittlungsgebühren entstehen den Arbeitgebern daher derzeit nicht.