Rz. 126a
Abs. 9 bezieht Ausländer mit Aufenthaltsgestattung in die Förderung nach den Abs. 1 bis 8 ein. Dies geschieht durch Verweisung auf die ebenfalls zum 1.8.2019 in Kraft getretene Vorschrift des § 39a. Dort ist bereits geregelt, dass Ausländer mit Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz, die aufgrund des § 61 AsylG keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, Leistungen nach dem Dritten Kapitel, Erster Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt über die Vermittlung (§§ 35 bis 39) erhalten können, sofern bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 39a selbst kraft gesetzlicher Vermutung nicht der Fall, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammt.
Rz. 126b
Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gehören nicht zu dem § 39a zugehörigen Regelungsunterabschnitt im SGB III, sondern zum Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels. Das machte eine gesonderte Einbeziehung der Ausländer mit Aufenthaltsgestattung durch die Regelung in § 45 selbst aus systematischen Gründen erforderlich. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber unbefristet die Möglichkeit geschaffen, die für eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen vermittlungsunterstützenden Leistungen zu erbringen, auch z. B. während der Wartezeit bis zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, um z. B. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen, wenn die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungen im Übrigen gegeben sind. Dies kann der Gesetzesbegründung zum Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz zufolge einen Beitrag dazu leisten, Gestattete, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, schneller in den Arbeitsmarkt einzugliedern, sobald ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt dazu dient, die Gefahr von späterer Langzeitarbeitslosigkeit zu verringern. Deshalb ist das Potenzial von Gestatteten, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, möglichst frühzeitig zu heben. Die der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehenden vermittlungsunterstützenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung setzen – bis auf die Beratungsleistungen nach dem Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (§§ 29 bis 33) – grundsätzlich voraus, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Dieses Hindernis wird durch § 39a und Abs. 9 beseitigt.
Rz. 126c
Zur Aufenthaltsgestattung vgl. die Komm. zu § 39a.
Rz. 126d
Leistungen nach § 45 sind davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 39a erfüllt sind. Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt ist bei dem Personenkreis zu erwarten, der aus Eritrea, Somalia oder Syrien in das Bundesgebiet eingereist ist (die Herkunftsländer Irak und Iran gehören nicht mehr dazu, Stand 1.3.2021). Die Vermutung des § 39a Satz 2, dass Ausländer aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten keinen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt zu erwarten haben, kann widerlegt werden.
Rz. 126e
Abs. 9 enthält in Bezug auf die Einbeziehung der gestatteten Ausländer nach § 39a in die Leistungserbringung nach § 45 keine Beschränkungen. Insoweit ergeben sich keine Restriktionen. Zu beachten ist allerdings, dass ggf. Hinweise darauf erforderlich sind, dass der Ausländer aktuell noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf (§ 61 AsylG).