2.1 Anspruch (Satz 1)
Rz. 6
Der Anspruch nach Satz 1 ist gerichtet auf die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss. Der Schulabschluss selbst wird nicht gefördert (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 53 Rz. 11 m. w. N.). Ein Anspruch auf den Hauptschulabschluss ist mit § 53 Satz 1 nicht verbunden (Steinmeyer, info also 2009 S. 52 m. w. N.; Hassel, in: Brand, SGB III, § 53 Rz. 2; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 53 Rz. 2). Mit dem Rechtsanspruch soll sichergestellt werden, dass der junge Mensch auch nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht die Chance erhält, einen Hauptschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nachzuholen.
Rz. 7
Zur Zielgruppe gehören junge Menschen ohne Schulabschluss und ohne berufliche Erstausbildung, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und i. d. R. das 27. Lebensjahr (§ 7 SGB VIII) noch nicht vollendet haben. Anspruchsinhaber kann also nur ein Auszubildender ohne Schulabschluss sein (Hassel, in: Brand, SGB III, § 53 Rz. 3). Ob jemand ohne Schulabschluss ist, richtet sind nach dem jeweiligen Landesrecht. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht auch dann nicht, wenn ein dem Hauptschulabschluss gleichartiger Schulabschluss vorliegt (Hassel, a. a. O.; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 53 Rz. 3).
Rz. 8
Nach der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I der Kultusminister der Länder v. 2.6.2006 besteht zwar in allen Ländern die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss als ersten allgemein bildenden Schulabschluss zu erwerben. Er wird in den Ländern Brandenburg und Bremen als Berufsbildungsreife und in Rheinland-Pfalz als Berufsreife bezeichnet. Mit dem Rechtsanspruch auf Förderung wird sichergestellt, dass Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen die Chance erhalten, den Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme nachzuholen. Zu diesen Voraussetzungen gehören:
- die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit geht vor,
- die individuellen Voraussetzungen, den Schulabschluss tatsächlich zu erreichen, müssen gegeben sein,
- die Bildungsmaßnahmen werden für Jugendliche im Regelangebot der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bereitgestellt.
Rz. 9
Der Rechtsanspruch auf Förderung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses besteht nur für junge Menschen, die bereits ihre Vollschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben (Hassel, in: Brand, SGB III, § 53 Rz. 3). Nur wem es während des Zeitraums, in dem er der Schulpflicht unterlag, nicht gelungen ist, den Hauptschulabschluss zu erlangen, hat Anspruch nach § 53 (Steinmeyer, info also 2009 S. 52 m. w. N.) Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Länder ihre Anstrengungen, Schüler durch vorrangige Maßnahmen (z. B. Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundschuljahr) zum Hauptschulabschluss zu führen, unverändert fortsetzen. Diese Maßnahmen behalten Vorrang vor Maßnahmen nach dem SGB III (BR-Drs. 755/08 S. 59, Begründung zu Art. 1 § 61a).
Rz. 10
Der Anspruch zielt auf die Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss oder eines gleichwertigen Abschlusses (Steinmeyer, info also 2009 S. 51). Primäres Ziel ist es nicht, dass die Teilnehmer die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beenden, sondern eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten erreicht wird (OLG Hamm, Beschluss v. 3.12.2014, II-2 WF 144/14). Die Vorbereitung auf eine Nachprüfung ist nach § 53 möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Nachprüfung erfolgreich absolviert wird (Fachliche Weisungen der BA Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, Stand: 8/2018). Eine Vorbereitung auf erweiterte oder qualifizierte Hauptschulabschlüsse, die über den ersten allgemein bildenden Schulabschluss hinausgehen, wird von der Vorschrift nicht erfasst. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 a. F. ist über die Teilnahme an den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem Fachkonzept zu realisieren. Gesonderte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen außerhalb dieses Fachkonzepts sind nicht mehr vorgesehen.
Rz. 11
Die Förderung des jungen Menschen über § 53 setzt voraus, dass er aufgrund seiner individuellen Möglichkeiten den Hauptschulabschluss voraussichtlich erreichen wird. Auf Wunsch ist dem jungen Menschen die Entscheidung über die fehlende Eignung schriftlich mit einer Rechtsfolgenbelehrung mitzuteilen. Ergeben sich in der Eignungsanalyse/Kompetenzfeststellung aus Sicht des Bildungsträgers bzw. der Einrichtung nach § 51 SGB IX Anhaltspunkte dafür, dass der Teilnehmer aufgrund seiner individuellen Möglichkeit nicht in der Lage ist, den Bildungsabschluss im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu erreichen, ist die Beratungsfachkraft vom Bildungsträger hierüber zu informieren (Fachliche Weisungen der BA Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Stand: 8/2018).
Rz. 12
Realisiert wird der Anspruch nach § 53 dadurch, dass der Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den Hauptschulabschluss vorbereitet wird. Erforderlic...