0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Inhalt der Vorschrift wurde als § 69 mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) zum 1.1.2002 um HS 2 erweitert und sieht damit erstmals die Kostenübernahme für eine trägerübergreifende Fortbildung des Fachpersonals in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vor. Zuletzt ist die Vorschrift durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert worden. § 69 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 neu gefasst worden. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 54 überführt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach dem bis zum 31.12.2008 geltend Satz 2 konnten Lehrgangskosten auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbildungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist. Diese Regelung war nach Auffassung des Gesetzgebers überholt. Die Bundesagentur für Arbeit als öffentlicher Arbeitgeber ist nach den §§ 97 ff. GWB verpflichtet, unter anderem arbeitsmarktpolitische Leistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren unter Beachtung der Vergabeordnung und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beschaffen. Dementsprechend werden bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen feste Maßnahmeplätze ausgeschrieben, die auch bei Nichtbesetzung zu vergüten sind. Mit Beschluss v. 5.10.2001 hat das OLG Düsseldorf (Verg 28/01) entschieden, dass eine teilnehmerbezogene Abrechnung den beauftragten Bildungsträgern ein ungewöhnliches Wagnis aufbürdet und die Bieter in ihren Rechten verletzt.
Rz. 3
Die Vorschrift regelt nunmehr ausdrücklich das Rechtsverhältnis zwischen der Agentur für Arbeit und dem Träger. Die Agentur für Arbeit erstattet jetzt unmittelbar dem Träger die anfallenden Maßnahmekosten (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 54 Rz. 11; Knickrehm, in: jurisPK-SGB III, § 54 Rz. 4). Bisher waren die Maßnahmekosten Bestandteil des individuellen Rechtsanspruchs von Auszubildenden auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Diese mussten gleichsam die anfallenden Maßnahmekosten mit ihrer Berufsausbildungsbeihilfe begleichen. In der Praxis wurde der Rechtsanspruch auf die Erstattung der Maßnahmekosten von dem Auszubildenden an den Träger der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme abgetreten. Im Sinne einer Rechtsklarheit werden daher ab 1.4.2012 die Maßnahmekosten "erstattet" statt wie bisher "übernommen".
2 Rechtspraxis
2.1 Aufwendungen für Personal (Nr. 1)
Rz. 4
Nach Satz 1 Nr. 1 werden als Maßnahmekosten die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal übernommen. Für die Durchführung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vergütet die Agentur für Arbeit, in dessen Auftrag die Maßnahme durchgeführt wird, dem Träger die Lehrgangskosten, Satz 1. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung. Die Kostenerstattung erfolgt nur, wenn der Einsatz des Personals auch erforderlich und die Personalkosten angemessen waren (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 54 Rz. 15; Wagner, in: Mutscher/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 54 Rz. 15). Dabei steht eine übertarifliche Entlohnung des Personals einer vollen Kostenerstattung im Grundsatz nicht entgegen (Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 16; a. A. Wagner, a. a. O., Rz. 16).
Rz. 5
Die im Wesentlichen einheitliche Vertragsgestaltung der Agenturen für Arbeit sieht die Erstattung je Teilnehmer in gleichbleibenden Raten nachträglich vor. Bei der Abrechnung wird die Zahl derjenigen Teilnehmer zugrunde gelegt, die zu Beginn des Abrechnungsmonats an der Maßnahme teilgenommen haben.
Rz. 6
Die Verpflichtung des Trägers für eine gewissenhafte Ausbildung zu sorgen, also insbesondere
- den Teilnehmern die im Lehrplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln,
- den vorgesehenen Maßnahmeablauf einzuhalten und
- im angemessenen Umfang erforderliche Lernerfolgskontrollen vorzunehmen,
ist für die gesamte Dauer der Maßnahme bindend. Dies gilt ebenfalls für die vorzuhaltende räumliche und technische Ausstattung.
Rz. 7
Die Übernahme von Kosten einer angemessenen Fortbildung für das Fachpersonal ist aus Sicht der Träger als Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung des eigenen (Fach-)Personals zu verstehen. Angesichts der steigenden Anforderungen in allen Ausbildungsberufen, insbesondere in den neuen und neu geordneten Berufen, erschien es dem Gesetzgeber unabdingbar, das Fachpersonal in den be...