Rz. 14
Nach Abs. 2 kann eine Einstiegsqualifizierung für die Dauer von 4 bis längstens 12 Monaten gefördert werden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ist die Mindestdauer der Einstiegsqualifizierung von 6 auf 4 Monate reduziert worden. Der Gesetzgeber hat diese Absenkung der Mindestdauer damit begründet, dass damit die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung flexibler und den Bedarfen des Einzelfalls entsprechend ausgestaltet werden kann. Voraussetzung der Förderung ist, dass die Einstiegsqualifizierung
- auf der Grundlage eines Vertrages i. S. v. § 26 BBiG mit dem Auszubildenden durchgeführt wird,
- auf einem anerkannten Ausbildungsberuf i. S. d. § 4 Abs. 1 BBiG, § 25 Abs. 1 Satz 1 HandwO, des Seearbeitsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und
- in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
Bis zum 31.3.2024 war eine Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung in Teilzeit nur dann möglich, wenn dies wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Familienangehörigen erforderlich war. Nach Auffassung des Gesetzgebers gibt es aber noch weitere Gründe, die eine Teilnahme in Teilzeit erforderlich machen, z. B. wenn die Teilnahme an einem Sprachkurs erforderlich ist (BT-Drs. 20/6518 S. 47). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (…"und"…). Für eine betriebliche Einstiegsqualifikation (EQ) hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) inzwischen über 140 Qualifizierungsbausteine – abgeleitet von bereits bestehenden Ausbildungsberufen – erarbeitet (vgl. Veröffentlichung der DIHK im Internet unter https://www.dihk.de/themenfelder/aus-und-weiterbildung/ausbildung/einstiegsqualifizierungen/einstiegsqualifizierung). So können u. a. Einsatzmöglichkeiten in den Bereichen Handel, Wirtschaft und Verwaltung, Gastgewerbe, aber auch in den technischen Berufsfeldern wie Metall, Bau, Holz, Druck, Elektro- und Kfz-Pflege angeboten werden. Mit dem "Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" ist die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes zusätzlich in Abs. 2 Nr. 2 aufgenommen worden. Damit werden für Ausbildungssuchende mit erschwerten Vermittlungsperspektiven auch in diesem Bereich neue Einsatzmöglichkeiten geschaffen. Gefördert werden kann nur eine betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierung, nicht hingegen eine rein schulische Ausbildung (Kühl, in: Brand, SGB III, § 54a Rz. 12; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 54a Rz. 21). Nach § 3 Abs. 1 EQFAO ist erforderlich, dass mindestens 70 % der Gesamtzeit der Einstiegsqualifizierung im Betrieb durchgeführt wird.
Rz. 15
Die Förderung nach § 54a soll für bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven in der Regel nicht vor dem 1.10. eines Ausbildungsjahres, für die übrigen Personenkreise nicht vor dem 1.8. beginnen. Die Einstiegsqualifizierung darf grundsätzlich nicht unterbrochen werden. Ausnahmen bestehen bei witterungsbedingten bzw. vorübergehenden Arbeitsausfällen von bis zu 14 Tagen, sofern die Mindestdauer von 4 Monaten nicht unterschritten wird. Eine Höchstdauer der Einstiegsqualifizierung ist durch das Gesetz nicht vorgegeben. Vorgeben ist nur die maximale Dauer der Förderung (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 54a Rz. 28). Die Einstiegsqualifizierung kann verlängert werden, soweit die max. Förderhöchstdauer von 12 Monaten nicht überschritten wird.
Rz. 15a
Zum 1.4.2024 ist Abs. 2 durch einen Satz 2 ergänzt worden. Dieser bestimmt, dass eine Einstiegsqualifizierung für Menschen mit Behinderungen gefördert werden kann, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausnahmeregelungen des §§ 66 BBIG oder des § 42r HwO vorbereitet. Abs. 2 Satz 2 regelt insofern, dass Einstiegsqualifizierungen nunmehr auch zur Vorbereitung einer Ausbildung für Menschen mit Behinderungen zugelassen werden, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Betracht kommen. Förderfähig sind Menschen mit Behinderung i. S. v. § 19. Dies sind Menschen mit Behinderungen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzunehmen oder weiter teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen. Die Festlegung auf diese Zielgruppe ist der Fördersystematik des § 66 BBiG nachempfunden.