Rz. 16
Nach Abs. 2 Satz 1 gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (also die §§ 21 bis 25 BAföG) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Dies gilt auch für die Einkommensanrechnung und Einkommensermittlung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen für die Lebenspartner. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf das den anderer Auszubildender zu gleichen Teilen anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. An der Aufteilung des Ehegatten- oder Elterneinkommens nehmen Auszubildende nach § 11 Abs. 4 Satz 3 BAföG, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachschule besuchen nur dann nicht teil, wenn sie Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen erhalten (Fachliche Weisung der BA zu § 67, Stand: 1/2019).
Rz. 17
Das im BAföG vorgesehene Anknüpfen an das Einkommen der Eltern und des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums und die engere Anlehnung an das Einkommensteuerrecht erleichtern den Antragstellern den Nachweis der Einkommensverhältnisse anhand des für diesen Zeitraum in der Regel bereits vorliegenden Steuerbescheides.
Rz. 18
Nach der Vorschrift des § 21 Abs. 1 BAföG gelten i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG die Summe der positiven Einkünfte als Einkommen. Das Einkommensteuerrecht kennt 7 Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG (Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, aus Spekulationsgeschäften, Entschädigung, Amtszulagen usw.).
Ergänzend dazu sind in der "Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des BAföG" (BAfög-EinkommensV) v. 5.4.1988 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 29.6.2015 (BGBl. I S. 1061) diejenigen Entgeltleistungen genannt, die als Einkommen i. S. d. BAföG gelten.
Rz. 19
Die Ausbildungsvergütung ist Einkommen i. S. v. § 21 BAföG. Entspricht die gezahlte Ausbildungsvergütung nicht den tariflichen Vorgaben, ist fraglich in welcher Höhe die Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen ist. Zu berücksichtigen ist die tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütung und nicht der höhere Betrag, der den tariflichen Bestimmungen entspricht (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 67 Rz. 25). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört insbesondere die Ausbildungsvergütung. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten der Ausbildung durch den Träger der Jugendhilfe als Jugendhilfeleistung bewilligt worden sind (BSG, Urteil v. 12.10.2017, N 11 AL 20/16 R; Hassel, in: Brand, SGB III, § 67 Rz. 5).
Rz. 20
Bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens können nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 BAföG folgende Positionen abgezogen werden:
- der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG),
- die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
- die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang,
- die geförderten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten.
Rz. 21
Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit der Einkommensteuer. Dazu gehören auch Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, § 24 Nr. 1b EStG. Regelmäßig dürften beim Auszubildenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, also vor allem die Ausbildungsvergütung vorliegen. Als Einkommen des Auszubildenden gehören auch Beträge, die für Kost und Wohnung vom Ausbilder einbehalten werden. Von der Anrechnung umfasst ist nur solches Einkommen, das dem Auszubildenden tatsächlich in Form von Geldleistungen oder Sachbezügen zur Verfügung steht.
Rz. 22
Einkünfte aus Vermögen umfassen die Vermögenserträge aus Geldvermögen, Wertpapieren, Grundeigentum oder Urheberrechten. Anzurechnen ist nur der Zufluss aus dem Vermögensbestand, nicht aber der Vermögensbestand als solcher. Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Rz. 23
Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus den Einnahmen in den 7 Einkunftsarten nach EStG abzüglich Einkommen- und Kirchensteuer...