Rz. 40
Nr. 3 bezweckt die Förderung der Berufsmobilität des Auszubildenden und soll die Ausschöpfung des regional unterschiedlichen Arbeitsplatzangebots durch anrechnungsfreie Einkommensanteile stärken (BT-Drs. 13/4941 S. 167). Nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bleiben abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG 65,00 EUR (ab 1.8.2020: 66,00 EUR) der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG zusätzlich 649,00 EUR (ab 1.8.2020: 669,00 EUR) anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Mit dieser Ausnahmeregelung soll die Berufsmobilität von Auszubildenden gefördert werden und das regional unterschiedliche Ausbildungsplatzangebot ausgeschöpft werden (BT-Drs. 13/4941 S. 167). Der Freibetrag war bisher nur anzusetzen, wenn der Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen war, den Haushalt der Eltern zu verlassen (BSG, Urteil v. 8.7.2009, B 11 AL 70/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.8.2011, L 2 AL 71/10 B).
Rz. 41
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ist zum 1.4.2012 geändert worden. Für die Entscheidung über einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag der Eltern oder eines Elternteils ist nach der Neuregelung ausschließlich entscheidend, ob die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreicht werden kann. Die bisherige verwaltungsaufwendige Prüfung, ob eine geeignete berufliche Ausbildungsstelle bei Unterbringung im Haushalt der Eltern hätte vermittelt werden können, entfällt.
Rz. 42
Eine weitere Abweichung vom einschlägigen BAföG-Recht (§ 25 Abs. 1) ist das Einräumen eines Zusatzfreibetrages i. H. v. 65,00 EUR (ab 1.8.2020: 66,00 EUR). Er ist dann in Ansatz zu bringen, wenn
- der Auszubildende oder Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht ist (oder sein wird),
- das tägliche Pendeln nicht möglich oder nicht zumutbar ist (oder sein wird),
- die auswärtige Unterbringung erforderlich ist, da keine andere geeignete Ausbildungsstelle vermittelt werden konnte bzw. hätte vermittelt werden können, die in angemessener Zeit von der Wohnung der Eltern erreichbar ist.
Rz. 43
Für die Beurteilung unerheblich sind die persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden (Alter, Familienstand). Wenn die Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern wegen der Hilfe zur Erziehung erfolgt, liegen die Voraussetzungen für die Einräumung zusätzlicher Freibeträge nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht vor.
Rz. 44
Der Freibetrag gilt auch i. H. v. 65,00 EUR (ab 1.8.2020: 66,00 EUR), wenn die Eltern des Auszubildenden nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben und für beide Elternteile eine Berechnung des anzurechnenden Einkommens durchzuführen ist. Der Freibetrag ist dann bei jedem Elternteil anteilig zu berücksichtigen, wenn sich für beide Elternteile ein anzurechnendes Einkommen ergibt. Befinden sich mehrere Kinder in einer Berufsausbildung, für die dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht, wird der Freibetrag für jedes dieser Kinder berücksichtigt.