0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) zum 1.1.2002 neu gefasst.
Satz 1 wurde zum 1.1.2004 durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell hinsichtlich der Bezeichnung Agentur für Arbeit geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt das Vorgehen der Vermittlungsfachkraft in der Agentur für Arbeit bei der Auswahl einer Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Schon daraus ergibt sich der ermessenslenkende Charakter der Regelung. Lediglich das Arbeitslosengeld (Alg) bei Arbeitslosigkeit (nicht jedoch das Alg bei beruflicher Weiterbildung, vgl. § 3 Abs. 2), das Teil-Alg und das Insolvenzgeld sind passive Leistungen der Arbeitsförderung, alle übrigen Leistungen sind der aktiven Arbeitsförderung zuzurechnen. Zu den Pflichtleistungen gehören nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 u. a. der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (§ 45 Abs. 7), die Berufsausbildungsbeihilfe, die Leistungen im Zusammenhang mit dem nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und dem nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmer durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach Maßgabe der relevanten Vorschriften sowie das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall und zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen. Auf alle übrigen Leistungen ist § 7 anzuwenden. Das gilt nach der Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt insbesondere auch für den Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 93 (bis 31.3.2012 § 57).
Die Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit hat in jedem Einzelfall die zu erbringende Leistung nach Besteignung zu wählen. Das gilt auch für Leistungskombinationen (Satz 1). Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Satz 2 bestimmt als Kriterien für die Auswahl der Leistung der aktiven Arbeitsförderung die Fähigkeiten des Arbeitslosen, den notwendigen arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf und die Anforderungen des Arbeitsmarktes.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundlagen
Rz. 3
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstammt dem Haushaltsrecht und ist als Bundesrecht stets zu beachten (vgl. § 7 BHO). Er ist jedoch bei der Auswahl der Leistung im Einzelfall damit in Einklang zu bringen, dass die am besten geeignete Leistung bzw. Leistungskombination auszuwählen ist. Maßgebende Gesichtspunkte sind die Fähigkeiten des Betroffenen und der ermittelte individuelle arbeitsmarktpolitische Handlungsbedarf sowie die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes. Damit verfolgt die Vorschrift das Ziel, mehrdimensional wirkungsorientiert vorzugehen.
Rz. 4
Die Vorschrift ist als Handlungsanweisung für die Auswahl der im Ermessen der Agenturen für Arbeit liegenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu verstehen. Sie wurde konzipiert, um den gesetzlichen Auftrag angesichts der möglichen Perspektiven, die von der Fachkraft der Agentur für Arbeit eingenommen werden können, zu verdeutlichen. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass nicht allein den Interessen des Arbeitslosen, sondern auch denen des Marktes und der Beitragszahler Rechnung getragen werden soll. Die Vorschrift wendet sich vom ökonomischen Prinzip ab: Weder sollen mit vorhandenen Haushaltsmitteln möglichst viele arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bewilligt werden (Maximalprinzip) noch der geringste Haushaltsaufwand für die benötigten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (Minimalprinzip) angestrebt werden. Das naheliegende Minimalprinzip ist nicht zielführend, weil es auf der Ebene der Auswahl einer aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahme nicht angewandt werden kann. Das angestrebte Ergebnis ist ja nicht die Teilnahme an der Maßnahme, sondern die Aufnahme einer Beschäftigung. Wäre dies ungefördert möglich, würde die Bewilligung einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme § 7 von vornherein nicht gerecht. Es kommt ja vielmehr darauf an, dass durch die arbeitsmarktpolitische Maßnahme eine nachhaltige Integration in Ausbildung oder Arbeit erreicht wird.
Rz. 5
Satz 1 hebt hervor, dass die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Leistungskombination auszuwählen ist. Damit ist klargestellt, dass jede Person, die in eine Beschäftigung zu integrieren ist, insoweit isoliert zu betrachten ist. Es kommt stets nur auf sie an, sodass nicht für eine kostengünstige Maßnahme ein geeigneter Arbeitslose auszuwählen ist noch eine andere Rangfolge gebildet wird. Insbesondere ist damit klargestellt, dass im Hinblick auf die örtlichen Arbeitsmarktprogramme der Agentur für Arbeit nicht ausschlaggebend sein darf, was noch an Haushaltsmitteln für eine bestimmte arbeitsmarktpolitische Leistung zur Verfügung steht.
Rz. 6
Die am besten geeignete Maßnahme oder Leistungskombination zeichnet sich dadurch aus, dass durch sie die Aufnahme einer Beschäftigung unmittelbar gelingt oder die Chancen auf eine Wiedereingliederung am meisten erhöht werden. Innerhalb dieser beiden Dimensionen kommt es auf den Wirkungsgrad an,...