Rz. 5
Nach Abs. 1 hat die Agentur für Arbeit förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Abs. 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung zu fördern. Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ist die vorherige Ermessensleistung der Förderung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung als Anspruchsleistung normiert worden. Der Rechtsanspruch greift ab diesem Zeitpunkt auch für laufende Maßnahmen, die bereits vor dem 1.8.2024 begonnen haben, aber in die der junge Mensch ab dem 1.8.2024 eingemündet ist (Fachliche Weisungen der BA zu § 76, Stand: gültig ab 8/2024). Eine außerbetriebliche Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz wird von der Bundesagentur für Arbeit nicht gefördert, da diese nur betrieblich durchgeführt werden kann (Fachliche Weisungen der BA zu § 76, Stand: gültig ab 8/2024; ebenso: Jüttner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 76 Rz. 3). Zwingende Voraussetzung für eine förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung anstelle einer Ausbildung im Betrieb bleibt die Vorförderung des Auszubildenden nach Erfüllung der allgemeinbildenden Vollzeitschulpflicht in einer auf den Beruf vorbereitenden Bildungsmaßnahme. Fördervoraussetzungen sind, dass dem Auszubildenden eine betriebliche Ausbildungsstelle auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht vermittelt werden kann (Nr. 1) und der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen angemessen ist (Nr. 2). Diese beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 76 Rz. 4).
Rz. 6
Die außerbetriebliche Berufsausbildung kann kooperativ oder integrativ durchgeführt werden. Bei der integrativen außerbetrieblichen Berufsausbildung obliegt dem Bildungsträger sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung. Bei der kooperativen Form wird die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Phasen durch einen Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der Bildungsträger ist in diesen Fällen für die Gewinnung des Kooperationsbetriebes sowie die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere durch fachtheoretische Unterweisung sowie sozialpädagogische Begleitung.
Rz. 7
Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten vor allem:
- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen i. S. d. SGB III,
- Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses,
- allgemeinbildende Kurse zum Abbau von beruflich schwerwiegenden Bildungsdefiziten,
- das Berufsgrundbildungsjahr in Sonderformen, einschließlich Berufsvorbereitungsjahr,
- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen aufgrund tarifvertraglicher Regelungen,
- das 10. und 11. Jahr an Schulen für Lernbehinderte (Sonderschulen/Förderschulen); Anerkennung nur, wenn es nach Erfüllung der allgemeinbildenden Schulpflicht besucht wurde.
Außerdem werden anerkannt:
Rz. 8
Grundsätzlich keine Anerkennung als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach dieser Vorschrift findet der Besuch einer Berufsfachschule, die zu einem Ausbildungsabschluss führt (z. B. in Berufen des sozialen Bereichs oder des Gesundheitswesens: Erzieher/in, Krankenpfleger/-schwester u.Ä.). Lediglich ausnahmsweise kann es eine Anerkennung als andere Bildungsmaßnahme mit berufsvorbereitendem Charakter geben, wenn die nunmehr angestrebte Ausbildung nicht angerechnet werden soll. Dies gilt sinngemäß bei abgebrochenen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen. Im Übrigen legen die Agenturen für Arbeit bei der Anerkennung weiterer Maßnahmen als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einen strengen Maßstab an.
Rz. 9
Für Auszubildende, deren Bildungsdefizite und soziale Schwierigkeiten nicht so groß sind, dass sie der Vorförderung mittels berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen bedürfen, stehen ausbildungsbegleitende Hilfen zur Verfügung (Vorrangigkeit innerhalb des Förderungskataloges der Benachteiligtenförderung), die erforderlichenfalls durch Abschnitte einer intensiveren Förderung in außerbetrieblichen Einrichtungen ergänzt werden können.
Rz. 10
Von einer generellen Auflockerung der Förderungsbedingungen wurde auch deshalb abgesehen, weil dies nach Ansicht des Gesetzgebers zur Folge hätte, dass die aus finanzwirtschaftlichen Gründen begrenzte Zahl der Ausbildungsplätze in außerbetrieblichen Einrichtungen dann zum Teil für Auszubildende in Anspruch genommen würden, die vergleichsweise geringere Bildungsdefizite und weniger ausgeprägte soziale Schwierigkeiten haben. Die Förderung von benachteiligten Auszubildenden außerhalb von Betrieben soll aber ihren Ausnahmecharakter behalten und auf diejenigen Jugendlichen strikt beschränkt bleiben, die auch bei einem ausreichen...