Rz. 2
Die Regelung definiert die Weiterbildungskosten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 durch die Förderung einer beruflichen Weiterbildung übernommen werden können, und das mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehende Leistungsverfahren. Damit werden die förderbaren Weiterbildungskosten abschließend aufgezählt; insoweit wird Rechtssicherheit für die (zukünftigen) Teilnehmer an einer Weiterbildungsmaßnahme als auch im Hinblick auf Abs. 2 und § 81 Abs. 4 für die Träger von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung geschaffen. Bei mehreren Kostenarten liegen im Streitfall auch mehrere Streitgegenstände vor. § 83 enthält wie schon die Vorgängerregelungen keine einheitliche Leistung. Die einzelnen Kosten werden in den nachfolgenden Vorschriften (§§ 84 bis 87) konkretisiert. Sonderbedarfe, auch wenn sie begründet sind, können nicht in die Förderung einbezogen werden. Das gilt auch, soweit dieser Umstand für den betroffenen eine besondere Härte bedeutet. § 83 enthält keine Öffnungsklausel für weitere Leistungen bei beruflicher Weiterbildung.
Rz. 3
Weiterbildungskosten sind nur Kosten, die durch die berufliche Weiterbildung unmittelbar entstehen (Abs. 1). Indirekt mit der Weiterbildung im Zusammenhang stehende Kosten oder andere als in Abs. 2 aufgezählte Kosten können nicht berücksichtigt werden und müssen vom Teilnehmer selbst getragen werden. Förderbar sind als Lehrgangskosten die Lehrgangsgebühren, zu denen auch Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungskosten gehören, sowie Kosten für die Eignungsfeststellung (Abs. 1 Nr. 1 und § 84) zur Vermeidung der Förderung nicht integrationsfördernder Weiterbildungen.
Fahrkosten können für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte sowie Familienheimfahrten bei auswärtiger Unterbringung übernommen werden (Abs. 1 Nr. 2 und § 85). Sie werden als Entfernungspauschale erbracht, um verwaltungsaufwendige Feststellungen und Berechnungen zu vermeiden. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (Abs. 1 Nr. 3 und § 86) werden zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens mit pauschalierten Sätzen gefördert. Durch die pauschalierte Förderung werden auswärtige berufliche Weiterbildungen einerseits ermöglicht, denn die passende berufliche Weiterbildung kann nicht stets im Tagespendelbereich angeboten werden. Andererseits werden die aufzubringenden Kosten auch durch Pauschalen im Regelfall gedeckt, so dass sie einer Teilnahme an einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nicht entgegen stehen. Ein Bildungsgutschein, mit dem eine dem Grunde nach uneingeschränkte Fahrkostenübernahme zugesichert wird, ist nicht rechtswidrig (SG Karlsruhe, Urteil v. 24.1.2017, S 17 AL 2324/16, info also 2017 S. 120). Auch ohnehin wegen eines Beschäftigungsverhältnisses anfallende Fahrkosten könnten demnach zu berücksichtigen sein. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Kinderbetreuungskosten (Abs. 1 Nr. 4 und § 87) werden in tatsächlicher Höhe, höchstens bis zu 130,00 EUR monatlich gefördert. Damit soll insbesondere vermieden werden, dass aufgrund einer pauschalen Förderung, die hinter den tatsächlichen Kosten zurückbleibt, notwendige Weiterbildungsmaßnahmen gemieden werden. Die Höchstbetragsregelung entspricht einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Im Streitfall ist jede Kostenart einzeln zu betrachten, sind mehrere Kostenarten im Streit, liegen auch mehrere Streitgegenstände vor.
Rz. 4
Abs. 2 erlaubt die Auszahlung der Förderleistungen unmittelbar an den Träger der Weiterbildungsmaßnahme, wenn und soweit die zu fördernden Kosten unmittelbar bei dem Träger entstehen. Dafür kommen in erster Linie Lehrgangskosten sowie Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung in Betracht. Zahlt die Agentur für Arbeit Leistungen unmittelbar an den Träger aus, berührt dies nur ein Leistungsbestimmungsrecht. Die Regelung begünstigt ein gestrafftes Verwaltungsverfahren, weil der Lehrgangsteilnehmer insoweit nicht in das Verwaltungsverfahren eingebunden werden muss. Abs. 2 Satz 2 bestimmt folgerichtig eine ausschließliche Erstattungspflicht des Trägers in Fällen, in denen die zurückzuzahlenden Leistungen unmittelbar an den Träger ausgezahlt worden sind. Damit wird vermieden, dass der Lehrgangsteilnehmer zunächst erstattungspflichtig wird, obwohl er die Förderleistungen nicht erhalten hat, und sich deshalb an den Träger der Maßnahme wenden muss.
In der Literatur wird herausgestellt, dass § 83 den Grundsatz nachvollzieht, dass im deutschen Bildungsrecht die Sachkosten nicht der zu bildende Mensch trägt, sondern der Staat oder der Ausbilder.