Rz. 2
Die Regelung konkretisiert die Lehrgangskosten (einschließlich der Kosten für die Eignungsfeststellung) als Bestandteil der Weiterbildungskosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1). Eine Förderung kommt von vornherein nur in Betracht, wenn und soweit diese Kosten durch die Weiterbildung unmittelbar entstehen. Die Änderungen der Vorschrift im Zuge der Neufassung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Anders als Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten kann die Förderung mit Lehrgangsgebühren im Falle eines Abbruchs der Maßnahme nicht ohne Weiteres gestoppt werden, weil die Gebühr meist als Einmalbetrag fällig ist.
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 zählt die Kosten und Gebühren abschließend auf, die als Lehrgangskosten durch Förderung der Weiterbildung übernommen werden können. Bei den Lehrgangskosten handelt es sich um die Lehrgangsgebühren, denen weitere Kosten (Abs. 1 Nr. 1) und Gebühren (Abs. 1 Nr. 2) zugerechnet werden. Das sind erforderliche Lernmittel, eine notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung, Prüfungskosten; zu den Lehrgangskosten gehören auch die Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung (Abs. 1 Nr. 3). Damit werden alle notwendigen Kosten bei der Förderung berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme einschließlich einer etwaigen Prüfung entstehen. Seit dem 1.1.2023 ist damit klargestellt, dass die Kosten einer sozialpädagogischen Begleitung während einer Weiterbildung als möglicher integrierter Bestandteil einer Maßnahme übernommen werden können.
Rz. 4
Abs. 2 greift das Problem der Kostentragung auf, wenn der Maßnahmeteilnehmer durch Vermittlung des Maßnahmeträgers (Abs. 2 Nr. 2) eine Arbeit aufnehmen und dadurch die Maßnahme nicht mehr weiterführen kann (Abs. 2 Nr. 1). Ist eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht mehr möglich (Abs. 2 Nr. 3), z. B. aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums der Maßnahme, kann die Agentur für Arbeit die Lehrgangskosten auch für die Zeit übernehmen, während der Arbeitnehmer die Maßnahme bis zum planmäßigen Ende wegen der Arbeitsaufnahme nicht mehr besuchen kann. Insoweit wird die Förderung nicht an die Teilnahme geknüpft. Damit wird verhindert, dass Arbeitnehmer die Chance zur Arbeitsaufnahme nicht ergreifen, weil sie mangels weiterer Förderung mit Lehrgangskosten durch den Maßnahmeträger belastet werden. Außerdem wird dem Maßnahmeträger signalisiert, dass er durch Vermittlungsbemühungen für Maßnahmeteilnehmer mit einem Arbeitsbeginn noch während der Maßnahme keine finanziellen Risiken eingeht, jedenfalls nicht, solange er selbst zur Vermittlung kausal beigetragen hat. Abs. 2 ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet, um Belastungen der Versichertengemeinschaft bei von vornherein absehbaren nicht nachhaltigen Arbeitsaufnahmen zu verhindern.