1 Rechtsentwicklung/Allgemeines
Rz. 1
Der Inhalt der Vorschrift war bis zum 31.3.2012 in § 218 Abs. 1 a. F. enthalten. Die Vorschrift fasste bis zum 31.12.2003 die nach früherem AFG-Recht in verschiedenen Paragraphen bzw. nach einem Sonderprogramm normierten finanziellen Hilfen zur Eingliederung zusammen. Gleichzeitig wurden die Rahmenbedingungen festgelegt, nach denen die auf bestimmte, fest umrissene Personenkreise bezogenen Zuschüsse bewilligt werden konnten. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde § 218 a. F. um den Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer ergänzt (Abs. 1 Nr. 4). Diese Fördermöglichkeit trat jedoch so nicht mehr in Kraft. Durch die mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasste Vorschrift wird auf eine höhere Effizienz bei gleichzeitig vereinfachten Verwaltungsabläufen gezielt. Die bisher auf Personengruppen (z. B. auf Jugendliche) zugeschnittenen und in ihren Förderkonditionen zum Teil unterschiedlich ausgestalteten Eingliederungszuschüsse sind aufgehoben. Die Förderung orientiert sich nunmehr stärker am konkreten Einzelfall.
Rz. 2
Die jetzige Fassung der Vorschrift resultiert auf Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854). Die Vorschrift ist zum 1.4.2012 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind die Eingliederungszuschüsse neu strukturiert worden. Die Vorschrift ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 1.1.2015 geändert worden. Dabei ist Satz 3 eingefügt worden. Dieser regelt, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen kann, wenn die Förderung bis zum 31.12.2019 begonnen hat. Diese Frist ist durch die Änderung der Vorschrift aufgrund des Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) v. 22.11.2019 (BGBl. I S. 1756), Kraft getreten am 29.11.2019, bis zum 31.12.2023 verlängert worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Minderleistung des Arbeitnehmers (Satz 1)
Rz. 3
§ 89 Satz 1 bestimmt, dass sich die Förderhöhe und die Förderdauer nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes richten (Minderleistung). Dieser Satz ist erst im Rahmen der Ausschussberatungen (BT-Drs. 17/7065) eingefügt worden und ist Konsequenz der Einfügung der Worte "zum Ausgleich der Minderleistung" in § 88.
Rz. 4
Die Förderhöhe und Förderdauer richtet sich aber nicht nur nach der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern auch nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ergibt sich aus der Differenz der beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Stärken im Verhältnis zu den konkreten stellenbezogenen Anforderungen des Arbeitsplatzes. Die Feststellung des Ausmaßes der Einschränkung der Arbeitsleistung hat insbesondere für die Höhe und Dauer der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit von Bedeutung.
Rz. 5
Zeitarbeitsunternehmen haben zur Prüfung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung des ersten Einsatzortes abzugeben. Änderungen, in den Verhältnissen, die für die Höhe und Dauer der Eingliederungszuschüsse erheblich sind, sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht seitens des Arbeitgebers der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Bei einem Wechsel der Tätigkeit (beim bisherigen Entleihbetrieb oder einem anderen Entleiher) muss die Einschränkung der Arbeitsleistung auf dem konkreten Arbeitsplatz erneut geprüft werden. In verleihfreien Zeiten kann kein Eingliederungszuschuss gewährt werden, weil in dieser Zeit keine eingeschränkte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auszugleichen ist.
2.2 Höhe und Dauer der Förderung (Satz 2)
Rz. 6
Nach § 89 Satz 2 darf der Eingliederungszuschuss 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Einzelheiten zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt sind in § 91 geregelt. Die Grenze von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ist eine absolute Höchstgrenze. Auch in Ausnahmefällen darf diese Grenze nicht überschritten werden. Lediglich in den Fällen von § 90 ist eine höhere Förderung zulässig.
Rz. 7
Satz 2 bestimmt zudem die maximale Dauer der Förderung. Die Förderdauer ist auf 12 Monate begrenzt. Auch diese zeitliche Begrenzung darf nicht überschritten werden. Ausnahmen hiervon sind in § 90 und Satz 3 genannt. Allerdings ist es möglich, innerhalb des 12-Monats-Rahmens eine Verlängerung einer zunächst kürzeren Förderungsdauer zu gewähren, obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2007, L 6 AL 1317/05; SG Karlsruhe, Urteil v. 29.1.2016, S 11 AL 3716/15; offen gelassen: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2...