Rz. 17
Ein Arbeitsausfall ist nach Abs. 1 Nr. 1 erheblich, wenn er "vorübergehend" ist. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer des Kug-Bezugs gegeben sein. Wird während des Bezugs von Kug festgestellt, dass keine Aussicht auf Beendigung der Kurzarbeit mehr besteht, ist die Entscheidung über die Gewährung von Kug ab diesem Zeitpunkt aufzuheben (Fachliche Weisungen der BA zu § 96, Stand: 12/2018).
Rz. 18
Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 21.10.2014, L 7 AL 16/13; Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 96 Rz. 15; Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 3; Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 96 Rz. 9). Anhaltspunkte für eine Feststellung des vorübergehenden Arbeitsausfalls bieten die jeweils von der Bundesregierung festgelegten Höchstdauer des Kug-Bezuges, die jeweils an die aktuelle Arbeitsmarktlage angepasst werden, § 109. Eine strikte Frist ist weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach Sinn und Zweck des Kug geboten (Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 96 Rz. 9). Eine Überschreitung der jeweils geltenden Regelbezugsdauer der nach § 109 Abs. 3 erlassenen Verordnung um 1 bis 2 Monate wird durchweg als unschädlich angesehen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 4). Nach anderer Auffassung ist eine Überschreitung um 1/3 der jeweils geltenden Regelnbezugsdauer zulässig (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 96 Rz. 16). Die Praxis der Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass i. d. R. ein Zeitraum der 6 Monate und höchstens 24 Monate nicht überschreitet, noch als vorübergehend anzusehen ist (Fachliche Weisungen der BA zu § 96, Stand: 12/2018). Dieser Zeitraum kann nach Erlass eine Rechtsverordnung nach § 109 Nr. 3 die einen längeren Zeitraum vorsieht, auch länger sein. Nach Auffassung der Rechtsprechung kann wieder mit einem Übergang in Vollarbeit gerechnet werden, wenn die Zeit, in der der Arbeitsausfall vorüber geht, die Dauer der jeweiligen Bezugsfrist (§ 104 Abs. 1 Satz 1) nicht deutlich überschreitet (BSG, Urteil v. 17.5.1983, 7 Rar 13/82).
Rz. 19
Erforderlich ist, dass mit in absehbarer Zeit mit einem Übergang in Vollarbeit gerechnet werden kann. Eine Sicherheit, dass dies geschehen wird, wird vom Gesetz nicht gefordert. Hinreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit die zukünftig wieder voll gearbeitet wird (Schmalz, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 96 Rz. 14). Erforderlich ist auf jedem Fall, dass der Betrieb aller Voraussicht erhalten bleibt (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 96 Rz. 18). Ist eine Betriebsschließung wahrscheinlich oder steht sie bereits fest, kommt die Gewährung von Kug nicht in Betracht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 21.10.2014, L 7 AL 16/13; Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 96 Rz. 15; Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 3; Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 96 Rz. 9; Fachliche Weisungen der BA zu § 96, Stand: 12/2018). Wenn der Betrieb eine Betriebspause einlegt, muss der vorübergehende Charakter der Betriebsschließung evident sein.
Rz. 20
Dagegen ist die Schließung einer Betriebsabteilung unschädlich, wenn der Betrieb als solches weiterbesteht (Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 4). Unklar ist aber, wie viele der durch Kurzarbeit gestützte Arbeitplätze nach Beendigung der Kurzarbeit noch weiterbestehen müssen, um von einem nur vorübergehenden Arbeitsausfall auszugehen. Nicht erforderlich ist, dass die weitaus überwiegenden Arbeitsplätze gesichert werden. Es genügt, wenn eine erhebliche, arbeitsmarktpolitisch noch vertretbare Zahl von Arbeitsplätzen erhalten bleibt.
Rz. 21
Für die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitsausfall nur "vorübergehend" ist, ist der Zeitpunkt der Anzeige des Arbeitgebers oder des Betriebsrats nach § 99 entscheidend (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 96 Rz. 21; a. A. Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 7, der auf den Erlass des Anerkennungsbescheides abstellt). Zeigt sich im Zeitablauf, dass die im Zeitpunkt der Anzeige erwartete Entwicklung hinter dem tatsächlichen Erhalt von Arbeitsplätzen zurück bleibt, ist der Anerkennungsbescheid ab diesem Zeitpunkt aufzuheben bzw. abzuändern (allg. Meinung vgl. Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 7).