1 Systematische Einordnung
Die GewSt enthält ein eigenständiges Schachtelprivileg für Dividenden. Dieses enthält eigenständige Voraussetzungen, sodass unabhängig vom körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg geprüft werden muss, ob Dividenden auch für die GewSt freizustellen sind. Dabei unterscheiden sich die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs von den Voraussetzungen des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs.
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg ist geregelt über entsprechende Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG und Kürzungen gem. § 9 GewStG. Dabei wird von den für KSt-Zwecke ermittelten gewerblichen Einkünften ausgegangen. Daher ist zunächst zu prüfen, ob dieses nach den Vorschriften des KSt die Ausschüttungen enthält oder ob diese bereits gem. § 8b KStG steuerfrei gestellt sind.
2 Inhalt
Zur Ermittlung der gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte knüpft § 7 GewStG an die gewerblichen Einkünfte, die nach dem KSt ermittelt worden sind, an. Darin sind regelmäßig – jedenfalls soweit die Voraussetzungen des körperschaftsteuerlichen Schachtelprivilegs erfüllt sind – Ausschüttungen gem. § 8b Abs. 1 KStG nicht mehr enthalten. Daher sieht § 8 Nr. 5 GewStG eine Hinzurechnung von Ausschüttungen vor, sofern die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG nicht erfüllt sind. In § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG ist das eigentliche gewerbesteuerliche Schachtelprivileg enthalten.
§ 9 Nr. 2a GewStG regelt, dass Gewinne aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften steuerfrei sind, wenn zu Beginn des Erhebungszeitraums eine Beteiligung von mind. 15 % bestand. Der Erhebungszeitraum gem. § 14 GewStG beginnt mit dem 1.1. eines jeden Jahres bzw. mit unterjährigem Beginn der GewSt-Pflicht. Die Beteiligung von mind. 15 % muss dabei am Grund- bzw. Stammkapital bestanden haben. Eine entsprechende Anzahl an Stimmrechten reicht dagegen nicht aus, um das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg zu erfüllen. Aufgrund dieser Anforderungen an die Beteiligungshöhe sind die Voraussetzungen bei inländischen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen enger als bei dem körperschaftsteuerlichen Schachtelprivileg.
§ 9 Nr. 7 GewStG enthält das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Auch in diesem Fall muss eine Beteiligung von mind. 15 % am Kapital zu Beginn des Erhebungszeitraums vorliegen. Weitere Voraussetzungen bestehen, anders als vor der Gesetzesänderung, nicht mehr. Insbesondere ist kein Aktivitätsvorbehalt o. Ä. mehr geregelt.
3 Praxishinweise
In der Praxis ist darauf zu achten, dass sich die Voraussetzungen für das körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Schachtelprivileg unterscheiden. Insbesondere bei Ausschüttungen nach unterjährigem Erwerb einer Beteiligung unterliegen Ausschüttungen im ersten Jahr des Erwerbs der GewSt. Eine Rückwirkung des Beteiligungserwerbs wie bei § 8b Abs. 4 KStG gibt es im GewStG nicht.