Leitsatz
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beschädigung von Eigentum verjähren 3 Jahre von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden, dem Schadenshergang und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat (§ 852 BGB).
Im vorliegenden Fall war bei Straßenbauarbeiten im Jahr 1989 durch unsachgemäßes Arbeiten einer Baufirma ein Abwasserrohr der Gemeinde durch Beton verstopft worden. Nachdem die Gemeinde die Verursacherfirma ermittelt hatte, machte sie im Jahr 1995 Schadensersatzansprüche wegen der notwendigen Reparaturarbeiten geltend. Die Baufirma berief sich auf Verjährung. Die Gemeinde habe spätestens bei Freilegung des Kanals im Jahr 1991 den Schaden erkannt. Sie hätte sich dann auch ohne Probleme Kenntnis von dem Schädiger verschaffen können. Diesen Einwand ließ der BGH nicht gelten. Die Verjährungsfrist läuft grundsätzlich erst mit Kenntnis des Schadens, des Schadenshergangs und des Schädigers. Ausnahmsweise ist die vollständige Kenntnis nur dann nicht erforderlich, wenn der Geschädigte es versäumt, auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten wahrzunehmen und daher das "Sich berufen auf Unkenntnis" als bloße Förmelei erscheint, weil jeder andere in der konkreten Situation die Kenntnis gehabt hätte. So lag der Fall hier aber gerade nicht. Mit den Bauarbeiten waren nämlich mehrere Unternehmen beschäftigt. Daher war der Gemeinde gerade der konkrete Schädiger nicht ohne weiteres ersichtlich, sondern setzte umfangreiche Erkundigungen voraus, vor allen dahingehend, wer an der konkreten Stelle gearbeitet hatte. Einfache Anfragen oder ein Telefonat zur Vervollständigung des Wissens hätten daher zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ausgereicht. Ebensowenig war die Gemeinde zur frühzeitigen Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, denn diese Maßnahme wäre ebenfalls mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden gewesen. Zu Eigeninitiative im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist ist der Geschädigte aber nicht verpflichtet.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 18.01.2000, VI ZR 375/98