Leitsatz
Von einem betrieblichen Telefonanschluss geführte Privatgespräche unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer. Liegen über den Umfang der privaten Nutzung keine Aufzeichnungen vor, kann der Privatanteil durch das Finanzamt geschätzt werden.
Sachverhalt
Der Kläger ist als Architekt sowie als Vermieter unternehmerisch tätig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wollte er bislang nicht deklarierte Telefon- und Telefaxkosten nachträglich als Betriebsausgaben absetzen. Nach Ermittlungen des Betriebsprüfers war für die Wohnung des Klägers aber gar kein Telefonanschluss gemeldet. Bei der genaueren Überprüfung der betrieblichen Telefonkosten stellte der Betriebsprüfer erhebliche Kosten für Auslandsgespräche fest. Nach eigener Aussage des Klägers bestanden keine ausländischen Geschäftskontakte. Allerdings lebte die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern im Ausland. Daher ermittelte der Betriebsprüfer anhand des Anteils der Auslandsgespräche an den Gesamtverbindungen einen Privatanteil von 40 %. Auf den Telefoneigenverbrauch erhob das Finanzamt als unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer. Hiergegen machte der Kläger geltend, der Anteil der Privatnutzung der betrieblichen Telefonanlage sei unzutreffend ermittelt worden.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Ordnet ein Steuerpflichtiger einen gemischt genutzten Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zu, hat er die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Lässt sich der Anteil der Privatgespräche nicht anhand von Aufzeichnungen ermitteln, ist dieser zu schätzen. Die hierfür gewählte Schätzungsmethode muss durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen so bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Der Steuerpflichtige hat dabei Schätzungsunschärfen zu seinen Ungunsten hinzunehmen. Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt die Privatnutzung des Telefons zutreffend anhand vorgelegter Rechnungen geschätzt. Aufgrund der persönlichen Bindung des Klägers an seine im Ausland lebende Familie und der allgemeinen Lebenserfahrung durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass die Auslandstelefonate privat veranlasst waren.
Hinweis
Die mit einer Schätzung einhergehende Unsicherheit darf nicht zu Lasten der Finanzverwaltung gehen. Daher darf die Verwaltung innerhalb des in Betracht kommenden Schätzungsrahmens den für den Steuerpflichtigen nachteiligsten Wert wählen. Um die damit verbundene Steuermehrbelastung zu vermeiden, sollte durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen möglichst vermieden werden.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 19.07.2011, 14 K 2217/08