Bundesrechtlich ist geregelt, wessen Gutachten als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen können (§ 198 Abs. 2 BewG). Die hessischen Ortsgerichte zählen nicht dazu. Das BewG und die Erlasse v. 7.12.2022 – S 3229 (BStBl. I 2022, 1671 = ErbStB 2023, 78 [Günther]) sind u.E. insoweit eindeutig.

Dies ändert sich ab dem 1.1.2024 u.E. nicht. Die Ortsgerichte werden durch die Änderung des § 18 OGerG HE nicht zu Gutachterausschüssen, auch können sie unverändert nicht von einer staatlich, staatlich anerkannten oder einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert werden.

In den Worten der ehemaligen hessischen Justizministerin Kühne-Hörmann (HE LT-Drucks. 20/6695, 3):

„Die Immobilienwertermittlung gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Aufgaben der flächendeckend eingerichteten Gutachterausschüsse für Immobilienwerte. Diese garantieren [...] eine umfassende Versorgung mit Dienstleistungen im Bereich der Immobilienwertermittlung. [...] Die von den Ortsgerichten weiterhin angebotenen Wertschätzungen von Immobilien ergänzen dieses Angebot. Durch die im ganzen Bundesgebiet geltende Rechtslage zu § 198 BewG werden die Steuerpflichtigen insoweit gleichbehandelt.”

 

Service: Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 7.12.2022 – S 3229, ErbStB 2023, 78; Marquardt/Miethe, Gleichlautende Ländererlasse zur Anwendung des § 198 BewG, ErbStB 2023, 90 abrufbar unter steuerberater-center.de

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