Rz. 21
Satz 2 übernimmt inhaltsgleich die bisherige Regelung des § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (i. d. F. bis 31.12.2019), wonach die Vereinbarung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit beachten muss. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die dem Träger der Eingliederungshilfe die Möglichkeit einräumen, auf die Höhe und Ausgestaltung der zu übernehmenden Kosten Einfluss zu nehmen (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 297).
Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sind tragende Prinzipien des Leistungserbringerrechts im Sozialgesetzbuch unabhängig vom Charakter der Leistungen als Fürsorge- oder Versicherungsleistung. Es schränkt auch die Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten im Rahmen des für die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Individualebene geltenden § 104 ein. Explizit für Sozialversicherungsträger ist das in § 69 Abs. 2 SGB IV festgelegt (vgl. Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 69 Rz. 8 ff.).
Wirtschaftlichkeit ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl. Sie bildet das Verhältnis zwischen dem erreichten Erfolg und den für diesen erforderliche Kosten ab (Kosten-Nutzen-Relation). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit bezeichnet das Gebot, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Nutzen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Nutzen mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) zu erreichen (vgl. BSG, Urteil v. 7.10.2015, B 8 SO 21/14 R, Rz. 17, BSGE 120 S. 51, und Urteil v. 26.8.1983, 8 RK 29/82, Rz. 14, BSGE 55 S. 277).
Die Wirtschaftlichkeitsbewertung kann hierbei jedoch nicht allein als Ergebnis eines rechnerischen Vorgangs gewonnen werden, sie ist vielmehr aus der Zwecksetzung der Maßnahme abzuleiten (Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 69 Rz. 10). Bei Fachleistungen der Eingliederungshilfe sind hierbei die Effektivität der Maßnahmen, also ihre Wirksamkeit, im Hinblick auf das zu erreichende Teilhabeziel ein Kriterium und nicht die bloße Effizienz einer definierten Zielerreichung. Eine reine Effektivitätsbetrachtung, also ein Abstellen auf eine optimale qualitative Zielerreichung würde wiederum der Vorgabe der Wirtschaftlichkeit widersprechen (Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 69 Rz. 10). Bei der Definition der qualitativen Zielerreichung ist zu beachten, dass ein Kriterium der Geeignetheit die Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers ist, also die Fähigkeit mit den vorhandenen Mitteln eine fachgerechte Eingliederungshilfe zu erbringen (vgl. Komm. zu § 124 Rz. 9). Das BSG hat in einer Entscheidung zur Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe stärker auf das Minimalprinzip abgestellt. Unter geeigneten Mitteln sind diese nach Gesichtspunkten der Kostengünstigkeit auszuwählen (BSG, Urteil v. 7.10.2015, B 8 SO 21/14 R, Rz. 17, BSGE 120 S. 51).
Die Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers markiert insofern eine Grenze, die nicht unterschritten werden darf. Das prospektive Entgeltsystem darf also nicht dazu führen, dass die Einrichtungen gezwungen werden, die Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten (Urteil, BVerwG v. 1.12.1998, 5 C 18/97, BVerwGE 108 S. 47, 54; vgl. auch Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 Rz. 34).
Sparsamkeit wird als Haushaltsgrundsatz mit Programmcharakter aufgefasst (Borrmann, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 69 Rz. 11) und verstärkt den Grundsatz wirtschaftlichen Handelns, indem jeweils die kostengünstigste Alternative zur Zielverfolgung eingesetzt werden soll. Das Sparsamkeitsgebot hat gegenüber dem Wirtschaftlichkeitsgebot letztlich keine eigenständige Bedeutung; es stimmt inhaltlich mit dem Minimalprinzip des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes in vollem Umfang und mit dem Maximalprinzip insoweit überein, als die zur Verfügung gestellten Mittel zur Erreichung eines Mindestergebnisses dienen oder die bestmöglichen Ergebnisse mit den verfügbaren Mitteln erreicht werden sollen (vgl. BSG, Urteil v. 26.8.1983, 8 RK 29/82, Rz. 14, BSGE 55 S. 277; auch Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 75 Rz. 44; a. A. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, § 75 Rz. 38, der das Gebot der Wirtschaftlichkeit dem Maximal- und das Gebot der Sparsamkeit dem Minimalprinzip zuweist).
Dem Grundsatz der Sparsamkeit kann keine "Sperrwirkung" gegenüber gewinnorientierten Entgelten gewerblicher Anbieter entnommen werden, sofern gemeinnützige Einrichtungen vergleichbare Leistungen nicht günstiger anbieten (BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 29/97, BVerwGE 108 S. 56; Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 75 Rz. 45; Flint, in: Grube/Wahrendorf/Flint, 5. Aufl. 2014, SGB XII, § 76 Rz. 23).
Rz. 22
Hinzu kommt die Anforderung, dass die Vereinbarungen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen (bisher § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019). Dieses bezieht sich primär auf die Leistungsvereinbarung und konkretisiert das Wirtschaftlichkeitsprinzip. Die Notwendigkeit umfasst den Mindeststandard in Abgrenzung zur bloßen Nützlichkeit der Maßnahme. Die Fachleistung muss...