Rz. 25
§ 16 regelt wegen § 7 Abs. 2 vorrangig die Erstattungsansprüche des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers. Diese Erstattungsansprüche nach § 16 regeln aber nicht mögliche Erstattungsansprüche des erstangegangenen Rehabilitationsträgers. Hier gelten weiterhin die Regelungen über die allgemeinen Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X.
2.6.1 (Keine) Anwendung des § 102 SGB X
Rz. 26
Ein Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 102 SGB X kommt nur in Betracht, wenn – aus welchen Gründen auch immer – zwischen 2 Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit streitig war und der erstangegangene Rehabilitationsträger dem anderen gegenüber erklärt, wegen dieses Zuständigkeitsstreits vorläufig – z. B. nach § 43 SGB I - zu leisten. In diesem Fall kann der zuerst angegangene Träger einen Erstattungsanspruch nach der Grundregel des § 43 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 102 SGB X erlangen (BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 19/ 06 R, Rz. 34). Eine vorläufige Leistungsgewährung i. S. d. § 102 SGB X setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, wobei jedoch Unklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung oder ein negativer Kompetenzkonflikt besteht. Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSG, Urteil v. 10.7.2014, B 10 SF 1/14 R).
Allerdings bestimmt § 24, dass bei Teilhabeleistungen § 43 SGB I und in Verbindung hiermit auch § 102 SGB X nicht anzuwenden ist. Selbst wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern streitig ist, ob ein Antrag nach § 14 fristgerecht weitergeleitet wurde, darf der erstangegangene Rehabilitationsträger nicht nach § 43 vorleisten. Leistungspflichtig bleibt allein der zweitangegangene Rehabilitationsträger.
Allerdings sind auch nach anderen Vorschriften als § 43 SGB I vorläufig Leistungen zu erbringen. Zu nennen sind hier z. B.
Diese besonderen Tatbestände für vorläufige Leistungen bleiben von § 24 unberührt und ziehen bei Unzuständigkeit des vorleistenden Trägers unter den geregelten Bedingungen einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X nach sich.
2.6.2 Anwendung des § 103 SGB X
Rz. 27
Die grundsätzliche Abgrenzung des Erstattungsanspruchs zwischen § 16 SGB IX und § 103 SGB X ist in Rz. 23 erläutert.
§ 103 SGB X ist nur dann anzuwenden, wenn
- § 102 SGB X nicht greift (= fehlende Vorleistung),
- § 16 SGB IX ebenfalls keine Anwendung findet (BSG, Urteil v. 26.6 2007, B 1 KR 34/06 R) und
- der Anspruch auf die Teilhabeleistung durch ein Ereignis (Antrag, Erklärung etc.) nachträglich wegfällt oder gemindert wird (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 11/11 R).
Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn der Versicherte während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitationsleistung einen Antrag auf eine rückwirkend beginnende Altersrente stellt. Durch die rückwirkende Bewilligung der Altersrente tritt rückwirkend ab dem Tag des Rentenbeginns ein Ausschlussgrund i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ein; ab dem Tag des Rentenbeginns ist dann eine Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers nicht mehr gegeben. In diesem Fall besteht für den erstangegangenen Rehabilitationsträger kein vorrangiger Erstattungsanspruch nach § 16 SGB IX, weil nur der 2. Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch nach § 16 haben darf, wohl aber nach § 103 SGB X (Bay. LSG, Urteil v. 27.2.2014, L 4 KR 460/11).
Rz. 28
Der erstattungspflichtige Rehabilitationsträger braucht nur die Leistungen zu erstatten, die ihm im Rahmen seines Leistungsspektrums entstanden wären (vgl. § 103 Abs. 2 SGB X).
Der Rentenversicherungsträger (erstangegangener Träger) gewährte dem Versicherten eine stationäre Rehabilitationsleistung für die Zeit vom 23.4. bis 20.5. Der Versicherte stellte am 13.5. einen Antrag auf Altersrente rückwirkend für die Zeit ab 1.4. Diese Rente wurde antragsgemäß ab dem 1.4. bewilligt. Damit entfällt die Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers nachträglich ab 23.4. (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für die Zeit vom 23.4. bis 20.5. kann der Rentenversicherungsträger seine Kosten von der Krankenkasse erstattet verlangen – aber nur bis zur Höhe der Kosten, die der Krankenkasse entstanden wären (z. B. längere Zuzahlungsverpflichtung des Versicherten bei Durchführung einer Rehabilitation durch die Krankenkasse; deshalb Minderung des Erstattungsanspruchs).
2.6.3 Anwendung des § 104 SGB X
Rz. 29
Bezüglich der grundsätzlichen Abgrenzung des Erstattungsanspruchs zwischen § 16 SGB IX und § 104 SGB X wird auf Rz. 23 verwiesen.
§ 104 SGB X regelt den Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers und ist nur dann anzuwenden, wenn weder § 102 noch § 103 SGB X greifen (§ 106 SGB X) und § 16 SGB...