Rz. 37
Im Zweifel will der behinderte Mensch die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen, sodass der gestellte Antrag umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist (Meistbegünstigungsprinzip; BSG, Urteil v. 30.10.2014, B 5 R 8/14 R).
Der Rehabilitationsträger muss rein theoretisch in der Lage sein, seine mutmaßliche Zuständigkeit prüfen zu können, wenn die Frist zu laufen beginnt. Kann ein Rehabilitationsträger nicht erkennen,
- welcher konkrete Rehabilitations-/Teilhabebedarf vorliegt (z. B. bei der Anzeige durch den von den Kassenärzten benutzten Vordruck Muster 61, Teil A) oder
- ob die Verordnung eines Arztes als Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen oder lediglich auf eine Leistung der Krankenbehandlung (§§ 27 ff. SGB V) zu werten ist,
beginnt die Frist erst mit Eingang der notwendigen Informationen/Unterlagen. Aus dem Antrag muss wenigstens erkennbar sein, welches konkrete Leistungsbegehren besteht, damit wenigstens eine grobe Schätzung der voraussichtlichen Zuständigkeit möglich ist.
Die Klärung der Fragen, ob der Rehabilitand bereits rehabilitationsfähig ist oder ob eine positive Erwerbs- oder Rehabilitationsprognose besteht, verzögert den Beginn der 14-Tage-Frist dagegen nicht. Ggf. muss der Antrag vorsorglich weitergeleitet werden, damit der erstangegangene Rehabilitationsträger wegen Fristversäumnis in Bezug auf die Weiterleitung nicht zuständig bleibt (sofern zwischen den Rehabilitationsträgern keine Absprachen i. S. d. § 16 Abs. 4 Satz 1 letzter HS getroffen wurden).
Rz. 38
Beantragte der Leistungsberechtigte Präventionsleistungen nach §§ 23, 24 SGB V und stellt sich im Verwaltungsverfahren heraus, dass der Versicherte Teilhabeleistungen benötigt, weil die Gesundheitsstörungen über das Maß der Gesundheitsschwäche hinausgehen, beginnt die Frist des § 14 mit dem Tag nach Feststellung des Teilhabebedarfs i. S. d. § 4.
Bezüglich der Zuordnung von Hilfsmitteln zu Krankenbehandlung oder zur Teilhabe wird auf Rz. 23 verwiesen.
Rz. 39
Die 14-Tage-Frist des § 14 beginnt unabhängig davon, ob die eigene Zuständigkeit deshalb nicht geprüft werden kann, weil ein anderer, ggf. vorrangig zuständiger Rehabilitationsträger nicht feststellen kann, ob bei ihm Versicherungsschutz besteht (z. B. Prüfung der Wartezeit i. S. d. § 11 SGB VI bei noch nicht geklärtem Versicherungskonto). Um nicht in die Verfristung getrieben zu werden, bleibt dem erstangegangenen Rehabilitationsträger nur übrig, den Antrag auf die Teilhabeleistung rechtzeitig weiterzuleiten oder eine – ggf. auch einzelfallbezogene – Verfahrensabsprache (vgl. Rz. 52 ff.) zu treffen.
Rz. 40
Die 14-Tagefrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 beginnt bei Leistungen zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht, wenn der Rentenversicherungsträger vom behandelnden Arzt eine Notwendigkeitsbescheinigung zur Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsleistung erhält, der Versicherte allerdings den Rehabilitationsantrag nicht unterschrieben hat; wegen der Folgewirkung des § 116 Abs. 2 SGB VI (Umwandlung eines Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag bei negativen Erfolgsaussichten) ist hier die Unterschriftsleistung des Versicherten über die erfolgte Belehrung und den weiter bestehenden Wunsch nach einer Teilhabeleistung unerlässlich (vgl. auch Rz. 22).