Rz. 19
Abs. 2 Satz 4 gibt der Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164, also bei der Prüfung durch den Arbeitgeber, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei geht es um die Unterrichtung durch den Arbeitgeber über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und eingegangene Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, die sich unmittelbar bei dem Arbeitgeber beworben haben. Dabei geht es auch um die Erörterung von Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungen, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und entgegen dem Votum der Schwerbehindertenvertretung statt eines schwerbehinderten einen nichtbehinderten Menschen einstellen möchte.
Rz. 20
Im Rahmen der Beteiligung nach § 164 Abs. 1 sowie darüber hinaus in allen Fällen, in denen auch ohne eine konkrete Stellenausschreibung Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
Rz. 21
Dieses Recht war im Schwerbehindertengesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus der bereits im Schwerbehindertengesetz (§ 14 Abs. 1 Satz 2) enthaltenen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erörterung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung wurde jedoch allgemein abgeleitet, dass die Schwerbehindertenvertretung, um eine begründete Stellungnahme abgeben zu können, auch Gelegenheit haben müsse, nicht nur Einsicht in die Bewerbungsunterlagen schwerbehinderter Bewerber zu nehmen, sondern auch Informationen zur Eignung nichtbehinderter Bewerber zu erhalten. Daraus wurde aber gefolgt, dass die Schwerbehindertenvertretung zwar Informationen erhalten, jedoch keine Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen nehmen dürfe.
Rz. 22
Diese strittige Rechtsfrage hat der Gesetzgeber mit dem SGB IX entschieden. Damit die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Beteiligung eine begründete Stellungnahme abgeben kann, muss sie auch die Gelegenheit haben, die Eignung der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber mit der weiterer, nicht behinderter Bewerberinnen und Bewerber zu vergleichen. Der Eignungsvergleich setzt voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber erhält und an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber teilnimmt. Nur so kann die Schwerbehindertenvertretung zur Klärung der Frage beitragen, ob einer schwerbehinderten Bewerberin oder einem schwerbehinderten Bewerber der Vorzug zu geben ist. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist das Einsichtsrecht auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen beschränkt (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 14/5800 S. 30, zu Art. 1 § 95).